Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 192. 
Die von einer Behörde erkannten Geldstrafen der Uebertretung gegen- 
wärtigen Gesetzes fallen zur Hälfte dem bey derselben angestellten Kontroleur, 
oder wo dieser selbst der Strafbare wäre, der Armenkasse des Ortes zu, 
die andere Hälfte aber ist zur Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die 
Strafe diktirt hat, zu berechnen. 
  
g. 193. 
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung gegenwärtigen Ge- 
setzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bey welcher oder in deren oberauf- 
sichtlichem Bereiche sie vorfällt. 
Es ist über solche Falle ein eigenes Register zu führen und die der be- 
troffenen Sportelkasse gebührende Hälfte der Geldstrafen mit einem Ertrakte 
jenes Registers, oder ein Ausfallschein, alljaährlich an die betroffene Oberbe- 
hörde einzusenden. 
S. 194. 
In allen Fällen der Uebertretung gegenwärtigen Gesetzes soll durchaus 
nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller 
Weiterungen verfahren werden. 
Daher sollen insbesondere 
a) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver- 
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Falle ausgenommen, wo 
ein, auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen 
in Frage ist; 
b) wenn die Verfügungen von untergerichten oder anderen als Justiz= 
Kollegien erlassen sind, soll zwar die Beschwerde dagegen bey der zustan- 
digen Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Aus- 
spruch schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und 
wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung 
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach 
nochmahliger Entscheidung des Kollegiums ebenfallö keiner weiteren 
Provokation oder Vorstellung Statt gegeben werden. 
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