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g. 192.
Die von einer Behörde erkannten Geldstrafen der Uebertretung gegen-
wärtigen Gesetzes fallen zur Hälfte dem bey derselben angestellten Kontroleur,
oder wo dieser selbst der Strafbare wäre, der Armenkasse des Ortes zu,
die andere Hälfte aber ist zur Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die
Strafe diktirt hat, zu berechnen.
g. 193.
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung gegenwärtigen Ge-
setzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bey welcher oder in deren oberauf-
sichtlichem Bereiche sie vorfällt.
Es ist über solche Falle ein eigenes Register zu führen und die der be-
troffenen Sportelkasse gebührende Hälfte der Geldstrafen mit einem Ertrakte
jenes Registers, oder ein Ausfallschein, alljaährlich an die betroffene Oberbe-
hörde einzusenden.
S. 194.
In allen Fällen der Uebertretung gegenwärtigen Gesetzes soll durchaus
nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller
Weiterungen verfahren werden.
Daher sollen insbesondere
a) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver-
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Falle ausgenommen, wo
ein, auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen
in Frage ist;
b) wenn die Verfügungen von untergerichten oder anderen als Justiz=
Kollegien erlassen sind, soll zwar die Beschwerde dagegen bey der zustan-
digen Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Aus-
spruch schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und
wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach
nochmahliger Entscheidung des Kollegiums ebenfallö keiner weiteren
Provokation oder Vorstellung Statt gegeben werden.
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