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Siebenter Abschnitt.
Transitorische Bestimmungen.
*. 195.
Alle nach dem Eintritte des ersten Januar 1834 bey öffent-
lichen Behörden vorkommende Niederschriften, Abschriften und
abhbrrtigungen sind den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes unter-
worfen.
ß. 196.
Konfirmationen von Verträgen jeder Art, Erbzuschreibeschelne und Zu-
schlagsscheine, Erkenntnisse und andere der Werths-Tare unterworfene
Urkunden und Ausfertigungen, die erst nach dem 1. Jannar 1834 zur
Unterschrift gelangen, sind zwar lediglich nach den Bestimmungen gegen-
wärtigen Gesetzes zu liquidiren, jedoch dabey diejenigen Sportelposten, welche
für frühere, der Konfirmation vorhergegangene und jetzt durch die Werths-
Tare umfaßten Niederschriften und Ausfertigungen etwa schon erhoben seyn
sollten, an die Interessenten durch Abrechnung zu vergüten.
Alle sich nöthig machende Zurückerstattungen dieser Art müssen bey un-
mittelbaren Großherzoglichen Behörden gleich in den ersten vierzehen Tagen
des Januar-Monathes 1834 verzeichnet und nebst den einschlägigen Akten an
die zuständige Landesregierung eingesendet werden, damit sie von dieser ge-
prüft und die Zurückerstattungen von ihr autorisirt werden können.
S 197.
Zurückdatirung oder jede andere auf Umgehung der gegenwärtigen Vor-
schriften gerichtete Handlung soll als Betrug und Dienstvergehen angesehen
und geahndet werden.
5.198.
Alle durch gegenwärtiges Gesetz noch zugelassene Separat-Gebüh--
Fen können, vom 1. Januar 1834 an, lediglich nach dessen Vorschrift liqui-
dirt und erhoben werden; Gebühren aber, die schon vorher rechtmäßig liqui-
dirt, wenn gleich noch nicht erhoben waren, sind demjenigen, der vor dem