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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 17. Den 16. August 1833.
XVII.
Nach trag
zur
Judenordnung vom 20. Juny 1825.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da die Bestimmungen der Judenordnung vom 20. Juny 1823 über
den Erwerb von Grundstücken durch Juden, sowie die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Rechtsgeschäfte zwischen Christen und Juden in einigen
Punkten als nicht mehr zweckmäßig erkannt worden sind: so sollen mit Zu-
stimmung des getreuen Landtages die 88. 25, 26, 27, 28 und 29 des ge-
nannten Gesetzes hierdurch aufgehoben und in folgender Weise abgeaͤndert
werden:
g. 25.
Das Obereigenthum an Grundstücken ohne daß nutzbare Eigenthum,
Zinsen und Zehnten, die nicht zu Grundstücken gehören, ingleichen solche