Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Guͤter, mit denen das Recht der Landstandschaft oder andere grundherrliche 
Rechte verbunden sind, duͤrfen noch zur Zeit von Juden nicht besessen wer- 
den. Sind dergleichen Gerechtsame oder Güter einem Juden entweder auf 
dem Wege der Erekution und Subhastation gerichtlich zugeschlagen oder ver- 
erbt worden: so muß er solche innerhalb einer dreyjaährigen Frist wie- 
der verdußern, bey Vermeidung des gerichtlichen Anschlages. 
S. 26. 
Andere Grundstücke — Hauser wie Feldgüter — dürfen die Juden an 
ihren Wohnorten sowohl pachten, als eigenthümlich erwerben; was Feldgü- 
ter anlangt, unter der Bedingung jedoch, daß sie dieselben entweder selbst 
bewirthschaften oder durch andere Juden bewirthschaften lassen. 
Wird einem Juden außerhalb seines Wohnortes ein Grundstück entweder 
auf dem Wege der Exekution und Subhastation zugeschlagen oder vererbt: so 
hat er solches ebenfalls innerhalb einer dreyjahrigen Frist und unter der 
oben (5. 25) ausgesprochenen Androhung wieder zu veräußern. 
8. 27. 
Bloß nach den sonst in dem Großherzogthume bestehenden, für Christen 
gleich verbindlichen Rechten, sind, ohne Ausnahme, die Geschäfte derjenigen 
jüdischen Kauf= und Handelsleute zu beurtheilen, welche in den Städten 
Weimar und Eisenach größere Handels= und Wechsel-Geschafte treiben oder 
daselbst als Innungsverwandte oder Konzessionisten einen offenen Laden hal- 
ten, ohne Unterschied über was, mit wem und wo sie kontrahirt haben, ob 
auf bare Zahlung oder auf Kredit. Auch sollen Verträge, welche in dem 
Betriebe eines von den Juden regelmäßig erlernten Handwerkes ihren Grund 
und die zur Zunftberechtigung gehörigen Waaren zum Gegenstande haben, an 
keinem Orte des Großherzogthumes der gerichtlichen Bestatigung bedürfen. 
Andere Juden dürfen, ohne an besondere, sonst in den Rechten nicht 
enthaltene Beschränkungen und Förmlichkeiten gebunden zu seyn, mit denjeni- 
gen Personen Geschäfte eingehen, welche entweder schriftsassig oder nach der 
Wechselordnung vom 20. April 1819 wechselfahig sind. Wenn aber dieselben 
mit solchen Personen, welche weder schriftsässig noch wechselfahig sind, kon- 
trahiren: so ist zu unterscheiden: 
a) Vertrage zwischen Juden und Juden, ingleichen solche Verträge, welche 
von beyden Seiten sogleich erfüllt werden, durch welche kein dauerndes 
Schuldverhältniß begründet wird, bestehen ohne eigene Förmlichkeit;
	        
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