407
Großherzogl. S. Weimar---Eisenach'sches
Regierungs-Blatt.
Nummer 18. Den 3. September 1838.
xvm.
Gottesdienst-Ordnung
für die Juden im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem zu Ausführung der im Eingange der Judenordnung vom 20.
Juny 1823 ausgesprochenen landesväterlichen Absicht, auf die Verbesserung
der Verhältnisse Unserer israelitischen Unterthanen, nahmentlich auch durch
geeignete Aufsicht über ihre Religionsübung hinzuwirken, auf dem Grunde
des von dem Landrabiner des Großherzogthumes und von anderen iraeliti-
schen Gesetzkundigen abgegebenen Gutachtens eine, nach diesem Gutachten den
wesentlichen Vorschriften der israelitischen Religion durchaus entsprechende
Gottesdienst-Ordnung entworfen worden ist, welche also lautet:
g. 1.
Die Vorschrift im F. 6 der Judenordnung, daß der jüdische Gottesdienst
in deutscher Sprache gehalten werden soll, ist nun unverweilt zu vollziehen.