Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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ß. 18. 
bey dem Gottesdienste von allen Anwesenden die, dem Zwecke und dem Orte 
der Versammlung gebuͤhrende Ruhe, Aufmerksamkeit und Anstaͤndigkeit zu be- 
obachten, und, außer in Nothfällen, vor verkündigter Beendigung des Got- 
tesdienstes die Synagoge nicht zu verlassen. Daher wird auch 
g. 14. 
jedes die Feyer störende Herumgehen in der Synagoge, wie beyspiels- 
weise zum Thorah - Küssen, zur Segenserbittung (Benschen) bey den Aeltern 
oder Großältern u. s. w., untersagt. Gleichfalls wird 
. 15. 
die Unziemlichkeit des Haman-Klopfens und Lärmens zum Purim-Feste 
auf das Strengste verbothen. 
S#. 16. 
Das Aufstellen und Anzünden von Kerzen in der Synagoge darf von 
einzelnen Gliedern der Versammlung durchaus nicht mehr geschehen. Die, 
dem Bedürfnisse und der Festlichkeit entsprechende, würdige Kerzenaufstellung, 
mit Rücksicht auf Ort und Raum, hat überall der Landrabiner in Verneh- 
mung mit den Synagogen-Vorstehern, auf Kosten der Synagogen-Gemein- 
degesammtheit, zu bestimmen. 
S. 17. 
Kinder unter dem Alter von fünf Jahren dürfen in die Synagoge nicht 
mitgebracht werden. Kinder in der Alterszeit von fünf Jahren bis zur feyer- 
lichen Ablegung ihres Religionsbekenntnisses dürfen nur in Begleitung ihrer 
Aeltern, oder anderer erwachsenen Personen, welchen bey eigener Verant- 
wortung die Aufsichtsführung über ihr Benehmen obliegt, die Synagoge 
besuchen. 
18. 
Die bisherige Ausschließung der unverheiratheten Weibspersonen von 
der Synagoge wird aufgehoben. Zu Handhabung der Ordmung in der Sy- 
nagogen = Abtheilung für die Frauen ist in jeder Judengemeinde vom Land- 
rabiner, in Vernehmung mit dem Synagogen-Vorstande, dienliche Veran- 
staltung zu treffen.
	        
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