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S. 25.
Das Gebet Kadisch jathom ist nur vom Vorbeter, (und zwar der
allgemeinen Vorschrift zu Folge in deutscher Sprache), zu sagen, und es darf
von den Trauernden (Abelim), welche dabey ihren Platz vor der heiligen
Lade zu nehmen haben, mur leise nachgesprochen werden.
g. 26.
An die Stelle der bisher in mehren Judengemeinden noch braͤuchlich ge-
wesenen, zu verschiedenen Zeiten und auf verschiedene Weise gehaltenen Tod-
tengedaͤchtniß-Feyer (Hascharoth neschamoth), soll von jetzt an jaͤhrlich eine,
vom Landrabiner angemessen und wuͤrdig zu ordnende Feyer fuͤr den gedach-
ten Zweck eintreten.
g. 27.
Wegen des in religioͤser Beziehung bey den Leichenbestattungen der Ju-
den zu beobachtenden Anstandes wird
a) die ohnehin schon in polizeylicher Ordnung beruhende Vorschrift, daß
der Leichenzug aus dem Sterbehause bis zur Grabstaͤtte angemessen ruhig
fortgehen, daß mithin ungebührliches Eilen der Sargtraͤger dabey ver-
mieden und daß auch von letzteren sowohl als von dem Trauergefolge
schickliche Kleidung beobachtet werden soll, hierher wiederholt. So-
dann ist
der laute Vortrag der Gebete auf dem Beerdigungsplatze allein von
dem Vorbeter und zwar in deut scher Sprache mit würdigem Tone
und Ausdrucke zu verrichten; die Trauerversammlung aber darf bloß
leise nachsprechen.
) Eine feyerliche Trauerrede am Grabe ist nur, auf diesfallsiges besonde-
res Verlangen derer, welche die Leichenbestattung veranstalten, vom
Landrabiner zu halten.
b
—
g. 28.
Die kirchliche Bestaͤtigung und Einsegnung einer Ehe (Trauung) soll,
der Regel nach, in der Synagoge durch den Landrabiner geschehen. Fuͤr
besondere Faͤlle und wegen erheblicher Gruͤnde darf von der Aufsicht über
das israelitische Kirchen-, Schul= und Armenwesen Haustrammg
nachgelassen werden, vorbehaltlich einer von dieser Behörde zu ermaßigenden
Abgabe zur örtlichen Juden-Kultus= und Schul-Kasse. Wird ein Gesuch um