Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Haustrauung von der Aufsicht abgeschlagen oder wird von derselben ei 
zu hohe Abgabe dafuͤr bestimmt: so findet deshalb noch V ier 
Landes-Direktion Statt. 5 6 Vorstellung bep der 
Durchaus untersagt werden hiermit alle, anstößiges Aufsehen errege 
. ... , n 
Gebraͤuche bey juͤdischen Trauungen, wie das egenheee eufforn *s 
eines Glases, das Vorausgehen einer Mannsperson mit Fahne und derglei- 
den mehr. den 1g wangelisten Kirche angeordneten Bußtagen und 
in den zwey letzten Wochen vor den christlichen Ostern ist j 
gaͤnzlich untersagt. stich sern it iede Hochzeisfeyer 
§. 29. 
Das Begleiten der, nach einer Niederkunft, zum ersten Mahle wi 
4 wiede 
die Synagoge besuchenden Frauen, so wie der neu verehelichten .s a 
fortan höchstens nur für zwey Verwandte gestattet seyn. 
#§#.30. 
Für die Judenkinder beyderley Geschlechtes soll, in A ihre 
Austritt aus der Elementar-Schule, unter #t der bisct auf ihen 
desgesetzlichen Bestimmungen im Betreff der Entlassung aus dem Schulunter- 
richte, jährlich eine Feyerlichkeit in der Synagoge angestellt werden. 
Dabey sind die Kinder über das Wesentliche der jüdischen Religionslehre zu 
prüfen; sodann haben dieselben, wenn sie diese Prüfung bestanden, ihr Re- 
ligions-= Glaubensbekenntniß in deutscher Sprache abzulegen und sind vom 
Landrabiner (mittelst Rede in deutscher Sprache) an ihre künftigen Pflichten 
als Religionsbekenner und Staatsbürger zu erinnern, auch, dem Geiste der 
indischen Fligion-Leme , einzusegnen. 
ie jedesmahlige Bestimmung des Tages di · ie- 
denen Orten ist dem Landrabiner tbewuassen dieset Feyer in den verschi-. 
g. 31. 
Den feyerlichen Gottesdienst zu Einweihung eines neuen Tempel= (Sy- 
—8 Ortes hat ebenfalls der Landrabiner jedes Mahl Wn* * 
ordnen. 
8. 82. 
Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Wohmmgen zu Privat- 
Andachtshaltung sind von jetzt an überall gemessenst —* zu Privat-
	        
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