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So haben Wir diesem, auch von dem getreuen Landtage verfassungs-
mäßig genehmigten Gesetze Unsere landesfürstliche Bestätigung hierdurch er-
theilt, lassen dasselbe zur öffentlichen Kenntniß bringen und versehen Uns zu
allen israelitischen Glaubensgenossen des Großherzogthumes, besonders aber
zu dem Landrabiner, den Barnassen, Synagogen-Gemeindevorstehern und Lehrern
unter denselben, daß sie die nur zu dem wahren Wohle der Jöraeliten ab-
zweckenden Vorschriften dieser Gottesdienst-Ordnung genau befolgen und kraf-
tig unterstützen werden.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. May 1838.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schwettzer.
vdt. Ernst Muͤller.
Verichtigunz. In dem Nachtrage zur Judenordmung Seite 405 Zeile 3 dieses Blattes iß
das Wort „fünf“ in „zehen“ zu berichtigen.