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einzelnen Landestheilen dermahlen bestehenden, auch künftig unverändert in Krast
bleibenden, gesetzlichen Vorschriften überhaupt zuldssig sind — zu genehmigen geruhet:
1.
Jedes Gutszerschlagungs= oder Abtrennungs-Gesuch ist von dem Betheiligten
mit Ueberreichung eineck vollständigen Verzeichnisses der einzelnen Bestandtheile des
geschlossenen Gutes und eines Planes über die Vertheilung der darauf im Ganzen
haftenden Abgaben und Lasten bey der Ortsobrigkeit — dem zuständigen Amte,
Gerichte oder Stadtrathe — anzubringen. «
2.
Die Ortsobrigkeit hat, sofern die Grundsteuer des geschlossenen Gutes auf die
einzelnen Grundstücke desselben in dem Fundbuche und dem Scteuer-Kataster nicht
bereits revisionsmäßig ausgeschlagen ist, zunachst mit der betroffenen Kreis= oder
Bezirkssteuer-Revisions-Behörde über die Steuervertheilung sich zu benehmen,
sodann den Vereinzelungs-Plan den betheiligten Lehns= und Zinsbehörden zur
Beystimmung oder Bemerkung ihrer etwaigen Ausstellungen mitzutheilen, auch die
Ortsgemeinde und andere Personen, welchen Real-Berechtigungen auf den gan-
zen Guts-Kompler zustehen, mit ihrer Erklärung zu vernehmen.
3.
Nach erfolgter Zustimmung aller Betheiligten hat die Ortsobrigkeit die be-
antragte Gutszerschlagung, bezuͤglich Abtrennung, unter Beobachtung der desöhalb
bestehenden gesetzlichen Vorschriften — wie nahmentlich, daß Feldgrundstuͤcke nicht
umer 1/4 Acker Weimar'schen Revisions = Maßes getheilt werden dürfen 2c. —
alsbald zu gestatten und zur Ausführung zu bringen.
4.
Bey etwaigem Widerspruche der Gemeinde oder anderer Betheiligten sind die
Verhandlungen dem Großherzoglichen Bezirks = Landrathe zur geeigneten Vermitte-
lung vorzulegen.
5.
Nur in den Fällen, wo die Vermittelung des Landrathes erfolglos bleibt,
oder wenn von den Betheiligten gegen eine Weisung der Ortsobrigkeit Berufung
eingewendet wird, ist Bericht an das unterzeichnete Kollegium zu erstatten.