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Auf allerhoͤchsten Befehl werden vorstehende Bestimmungen, als Instruktion
fuͤr die Ortsobrigkeiten, andurch bekannt gemacht.
Weimar den 18. May 1833.
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
V. Königlich Bayerscher Seits sind die — im K. 10 des, unter dem 19.
August 1831 erlassenen höchsten Patents zur Ausführung des, mit den Kronen
Bayern und Württemberg abgeschlossenen Handelsvertrages, benannten — jensei-
tigen Waarenübergangs= bezüglich Abfertigungs-Orte, für den vertragsmaßig erleich-
terten Verkehr des Königlich Bayerschen Rheinkreises mit dem Großherzogthume
Sachsen Weimar-Eisenach, gegenüber der diesseitigen Stadt Vacha, als Aus-
gangs-, bezüglich Eingangs-Orte, mit den Königlichen Zoll= und Hallämtern Fran-
kenthal und Rheinschanze anderweit vermehrt worden.
Es wird daher dieses, unter Bezugnahme auf die, wegen Vermehrung der
gegenseitigen Waarenübergangs = Punkte erlassenen Bekanntmachungen vom 22.
Oktober 1831 und vom 12. Februar 1833, hiermit zur offentlichen Kunde ge-
bracht. Weimar den 25. Juny 1833.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion:
F. v. Schwendler.
VI. Es ist wiederholt vorgekommen, daß Apotheker, ohne ärztliche Ver-
ordnung, Merkurial-Pillen verkauft haben. Diese Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmung im §. 16 der Apotheker-Ordnung vom 2. July 1805, nach
welcher den Apothekern der Verkauf aller heftig wirkenden Arzneyen — unter
welche auch die Merkurial-Pillen zu zählen sind — ohne arztliche Verordnung
verbothen ist, veranlaßt uns, die erwähnte Gesetzesvorschrift in Erinnerung zu
bringen und den Handverkauf von Merkurial-Pillen hiermit noch besonders, bey
Vermeidung einer Geldbuße von 5 bis 10 thlrn., zu untersagen.
Weimar den 4. July 1838.
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion.
Ridel.