Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Auf allerhoͤchsten Befehl werden vorstehende Bestimmungen, als Instruktion 
fuͤr die Ortsobrigkeiten, andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 18. May 1833. 
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. Königlich Bayerscher Seits sind die — im K. 10 des, unter dem 19. 
August 1831 erlassenen höchsten Patents zur Ausführung des, mit den Kronen 
Bayern und Württemberg abgeschlossenen Handelsvertrages, benannten — jensei- 
tigen Waarenübergangs= bezüglich Abfertigungs-Orte, für den vertragsmaßig erleich- 
terten Verkehr des Königlich Bayerschen Rheinkreises mit dem Großherzogthume 
Sachsen Weimar-Eisenach, gegenüber der diesseitigen Stadt Vacha, als Aus- 
gangs-, bezüglich Eingangs-Orte, mit den Königlichen Zoll= und Hallämtern Fran- 
kenthal und Rheinschanze anderweit vermehrt worden. 
Es wird daher dieses, unter Bezugnahme auf die, wegen Vermehrung der 
gegenseitigen Waarenübergangs = Punkte erlassenen Bekanntmachungen vom 22. 
Oktober 1831 und vom 12. Februar 1833, hiermit zur offentlichen Kunde ge- 
bracht. Weimar den 25. Juny 1833. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion: 
F. v. Schwendler. 
  
VI. Es ist wiederholt vorgekommen, daß Apotheker, ohne ärztliche Ver- 
ordnung, Merkurial-Pillen verkauft haben. Diese Zuwiderhandlung gegen 
die Bestimmung im §. 16 der Apotheker-Ordnung vom 2. July 1805, nach 
welcher den Apothekern der Verkauf aller heftig wirkenden Arzneyen — unter 
welche auch die Merkurial-Pillen zu zählen sind — ohne arztliche Verordnung 
verbothen ist, veranlaßt uns, die erwähnte Gesetzesvorschrift in Erinnerung zu 
bringen und den Handverkauf von Merkurial-Pillen hiermit noch besonders, bey 
Vermeidung einer Geldbuße von 5 bis 10 thlrn., zu untersagen. 
Weimar den 4. July 1838. 
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion. 
Ridel.