Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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IV. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben, nachdem mummehr 
auch in den Städten Jena und Jlmenau Sparkassen errichtet wor- 
den, zu beschließen gnadigst geruhet, auch diesen Anstalten die Rechte einer mil- 
den Sctiftung eben so zu ertheilen, wie dieses rücksichtlich der Sparkassen zu 
Weimar, Eisenach und Neustadt an der Orla bereits durch das diesen gnadigst 
verliehene und von uns am 6. Oktober 1825 bekannt gemachte Privilegium vom 
20. September 1825 geschehen ist. 
Höchstem Befehle zu Folge wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, damit sämmtliche Behörden und Unterthanen darnach sich achten mögen. 
Weimar am 6. August 1833. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh. 
V. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben durch eine unter dem 2. 
dieses Monathes ausgefertigte höchste Urkunde dem Königlich Bayerschen geist- 
lichen Rathe und Professor an der Hochschule zu München, D. Franz Allioli 
und dessen Erben, auf unterthänigstes Nachsuchen, ein, vorerst für zehen 
Jahre gültiges, Privilegium zum Schutze gegen den Nachdruck der von ihm, mit 
Bewilligung des päbstlichen Hofes, herausgegebenen deutschen Uebersetzung der 
heiligen Schrift im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach in der Maße 
zu ertheilen geruhet, daß der Nachdruck dieser Uebersetzung in einer inlandischen 
Buchdruckerey, sowie deren Verlag in einer inländischen Buchhandlung während 
des erwähnten Zeitraumes, bey Konfiskation der nachgedruckten Exemplare und, 
nach Befinden, einer angemessenen Geldstrafe, verbothen seyn soll. 
Zur Nachricht und Nachachtung wird solches hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 8. August 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
VI. Se. Königliche Hoheik, der Großherzog, haben gnddigst zu genehmi- 
gen geruhet, daß — bis auf Widerruf — den betheiligten Amts-Sportelein- 
nehmern und den sonst bey den Unterbehörden die Erhebung und Berechmmg der 
Fornikations-Strafgelder besorgenden Personen eine Kollektur-Ge- 
bühr von Einem Groschen vom Thaler dieser Gelder, von jetzt an, so-
	        
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