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uszug. Altenburg den 3. Juny 1881.
Von denselben Herren Bevollmächtigten der Staatsregierungen zu Weimar
und Altenburg wurden heute in demselben Lokale die Verhandlüngen fortgesetzt 2c.
Noch fand Weimar für nöthig, sämmtlicher Leistungen nochmahls zu erwäh-
nen, welche das Dorf Bobeck an den Staat Weimar jetzt zu gewähren habe
und bey der Abtretung vorbehalten bleiben sollten.
Es bestehen folche im Folgenden:
) in den zur Landfolge gehörigen Dienstleistungen, zum Beyspiel Kriegsfuhren,
Schanzarbeiten, Amts= oder Gerichtsfolge, Hofholzfuhren, Spann= und Hand-
dienste bey Bauen und Reparaturen der herrschaftlichen Residenz-Schlösser.
2 Die Amtsdörfer Thalbürgel, Gniebsdorf, Naußnib, Taupadel, Kleinlöbichau,
Gerega, Waldeck und Bobeck haben die Verpflichtung
a) bey neuen, von Grund aus aufzuführenden Gebauden innerhalb der Thal-
bürgelschen Klostermauern ungemessene Spann= und Handdienste unent-
geldlich zu verrichten;
b) Jagdfrohnen und zwar bey Hochwild gemeinschaftlich und sowohl mit
Verden als mit der Hand zu leisten;
c) bey gefährlichen oder Kriegszeiten, oder sonst sich ereigneter Nothdurft,
die Bewachung des Amthauses oder Klosters und der Gefangenen zu be-
sorgen, ingleichen bey Verwahrung des Klosters an Schlägen und Gra-
benarbeiten Hand anzulegen, auch das Holz zu Pallisaden und Schlägen
mit anzufahren;
ch das Deputat-Holz des Bürgel'schen Beamten zur Frohne anzufahren, wo-
für von jeder Klafter sechs Pfennige so genanntes Schmitzengeld gezahlt
wird. Für den Ort Bobeck besteht diese Frohne in der Anfuhre von
vier und einer Viertel-Klafter; endlich
ue) Hundert bis Hundert und funfzig Bürgel'sche Scheffel Hafer oder Gerste
von dem Thalbürgel'schen Zinsboden alljährlich nach Jena oder Weimar
zu fahren, welches Getreide nach der Hufenzahl repartirt wird.
9dDie veyden Dörfer Bobeck und Gerega müssen gemeinschaftlich auf allen
Stiftöfeldern in Thalbürgel den Hafer rechen. Diese Frohne wird von den
dortigen Hüfnern nach Verhältniß der Hufenzahl prästirt, so daß Bobeck,
welches zwölf und eine halbe Hufe besitzt, einen Tag zwölf und den andern
Tag dreyzehen und sofort bis zu vollendeter Arbeit an Fröhnern stellen, da-
gegen aber Gerega acht Mann nach acht Hufen.