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wohl hinsichtlich der ruͤckstaͤndigen, als der weiter anfaͤllig werdenden Betraͤge,
verwilliget werde.
Indem wir diese höchste Bestimmung hierdurch bekannt machen, sprechen
wir zugleich die Erwartung aus, daß die betroffenen Einnehmer sich der Bey-
bringung der rückständigen und der weiter anfällig werdenden Betrage mit pflicht-
mäßigem Eifer unterziehen werden und bemerken dabey noch, daß eingehende Ab-
schlagszahlungen nicht vorzugsweise zu Befriedigung des einen oder des andern
Empfangsberechtigten zu verwenden, sondern nach Verhältniß der Strafantheile
un die betheiligten Kassen und Geistlichen abzugewähren sind.
Weimar den 15. August 1833.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
VII. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
nachstehender Beschluß des hohen deutschen Bundestages vom 20. Junp dieses
Jahres:
„Von Bundeswegen wird eine Central-Behörde niedergesetzt, deren
Aufgabe ist, die näheren Umstände, den Umfang und den Zusammenhang des
gegen den Bestand des Bundes und gegen die öffentliche Ordnung in
Deutschland gerichteten Komplotts, insbesondere des am 3. April I. J.
zu Frankfurt statt gehabten Attentats, zu erheben und fortwährend von-
sämmtlichen Verhandlungen der verschiedenen, mit Untersuchungen wegen
Theilnahme an dem gedachten Komplotte in den einzelnen Bundesstaaten
beschäftigten Behörden im Interesse der Gesammtheit Kenntniß zu nehmen,
auch gegenseitige Mittheilungen und Aufschlüsse unter denselben zu befor-
dern, endlich für die Gründlichkeit, Vollständigkeit und Beschleunigung der
anhängigen Untersuchungen Sorge zu tragen.“
munmehr, nachdem die erwähnte Central-Behörde, welche zu Frankfurt am Main
ihren Sitz hat, am 8. dieses Monathes für konstituirt erklärt worden, zu allge-
meiner Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 20. August 1833.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.