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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs= Blall.
Nummer 22. Den 3. Dezember 1833.
Bekanntmachungen.
I. Zu Erledigung verschiedener, von den Justiz-Unterbehörden gestellten
Anfragen, in Bezug auf das Gesetz über Besetzung der Gerichtsbank vom 13.
April dieses Jahres, und zu Sicherung der Gleichförmigkeit des Verfahrens bey
sämmtlichen Gerichtsstellen des Großherzogthumes, haben die beyden unterzeichne-
ten Landesregierungen zu gegenwärtiger Bekanntmachung sich vereiniget, welcher
von den Aemtern und Gerichten des Großherzogthumes genau nachzugehen ist:
1) Alle untersuchungen, welche nicht zur Kompetenz der Kriminalgerichte
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gehören, mit alleiniger Ausnahme der eigentlichen Diebstähle, sind,
wie dieses schon aus dem Publikandum vom 9. September dieses Jahres
hervorgehet, als ausgenommen von der im K. 1 des obgedachten Gesetzes
aufgestellten Regel zu betrachten und können mithin, unter Beobachtung
der im §. 8 aufgestellten Vorschrift, nach wie vor von nur Einer Gerichteper-
son geführt werden.
Was von Polizey-Sachen §. 3, c. des Gesetzes gesagt ist, findet analog auf
alle andere Verwaltungsangelegenheiten Anwendung, soweit nicht da-
bey ein Gericht als solches d. h. als Justiz-Behörde in Thätig=
keit kömmt.
Obschon die Verpflichtung von Administrativ-Dienern (wozu jedoch Schuld-
heißen nicht in jeder Beziehung und Gerichtöschöffen gar nicht zu rechnen
sind) eigentlich Verwaltungssache ist: so sind doch, der Feyerlichkeit der
Handlung wegen, zwey Personen zuzuziehen.
Vormundschaftssachen und Deposital-Angelegenheiten stehen im Allgemeinen
unter der Regel des §. 1, soweit nicht die im §. 3, a. b. d. gemachten
Ausnahmen auf sie Anwendung finden.