Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

443 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs= Blall. 
  
Nummer 22. Den 3. Dezember 1833. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Zu Erledigung verschiedener, von den Justiz-Unterbehörden gestellten 
Anfragen, in Bezug auf das Gesetz über Besetzung der Gerichtsbank vom 13. 
April dieses Jahres, und zu Sicherung der Gleichförmigkeit des Verfahrens bey 
sämmtlichen Gerichtsstellen des Großherzogthumes, haben die beyden unterzeichne- 
ten Landesregierungen zu gegenwärtiger Bekanntmachung sich vereiniget, welcher 
von den Aemtern und Gerichten des Großherzogthumes genau nachzugehen ist: 
1) Alle untersuchungen, welche nicht zur Kompetenz der Kriminalgerichte 
2) 
3 
4 
#„ 
gehören, mit alleiniger Ausnahme der eigentlichen Diebstähle, sind, 
wie dieses schon aus dem Publikandum vom 9. September dieses Jahres 
hervorgehet, als ausgenommen von der im K. 1 des obgedachten Gesetzes 
aufgestellten Regel zu betrachten und können mithin, unter Beobachtung 
der im §. 8 aufgestellten Vorschrift, nach wie vor von nur Einer Gerichteper- 
son geführt werden. 
Was von Polizey-Sachen §. 3, c. des Gesetzes gesagt ist, findet analog auf 
alle andere Verwaltungsangelegenheiten Anwendung, soweit nicht da- 
bey ein Gericht als solches d. h. als Justiz-Behörde in Thätig= 
keit kömmt. 
Obschon die Verpflichtung von Administrativ-Dienern (wozu jedoch Schuld- 
heißen nicht in jeder Beziehung und Gerichtöschöffen gar nicht zu rechnen 
sind) eigentlich Verwaltungssache ist: so sind doch, der Feyerlichkeit der 
Handlung wegen, zwey Personen zuzuziehen. 
Vormundschaftssachen und Deposital-Angelegenheiten stehen im Allgemeinen 
unter der Regel des §. 1, soweit nicht die im §. 3, a. b. d. gemachten 
Ausnahmen auf sie Anwendung finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.