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1) die in Stuttgart erscheinende „Neckarzeitung“ wird auf den Grund
des Preßgesetzes vom 20. Sept. 1819 von Bundeswegen unterdruͤckt und
jede Fortsetzung derselben unter jedweden Titel in allen Bundesstaaten untersagt ;
die Redaktoren derselben, Karl Schill und Heinrich Elsner, werden
binnen fuͤnf Jahren, vom Tage dieses Beschlusses an, in keinem Bundes-
staate bey der Redaktion einer aͤhnlichen Schrift zugelassen werden;
die Königlich Württembergsche Regierung so wie sämmtliche übrigen Bun-
desregierungen werden aufgefordert, wegen des Vollzuges dieses Beschlusses
unverweilt dos Nöthige anzuordnen, und die Bundesversammlung binnen
kurzer Frist von den getroffenen Anordnungen in Kenntniß zu seen;
zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 3. Dezember 1833.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
v. Müller.
VI. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, wird hiermit bekannt gemacht: daß in denjenigen Landestheilen des Groß-
herzogthumes, wo es biöher noch gestattet gewesen ist, allgemeine Syndiken
zu Führung der Gemeinde-Prozesse zu bestellen, solches lediglich nur nach vor-
gängiger Genehmigung durch die unterzeichnete Landes-Direktion, bezüglich durch
den Bezirks-Landrath geschehen darf, daß es aber bey den der fraglichen Syn-
diken-Bestellung hier und da entgegenstehenden gesetzlichen Verordnungen, nah-
mentlich in allen Landestheilen, wo das Königlich Sachsische Recht noch gilt, bey'm
Generale vom 30. November 1753, in welchem die Bestellung von General-
Syndiken gänzlich untersagt ist, auch forthin bewendet.
Weimar den 16. November 1835.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
VII. Berichtigung einiger Druckfehler in den Nummern 6, 7, 8 und
16 des diesjahrigen Regierungs-Blattes. Es ist zu lesen: Seite 117 Zeile 17:
„die Hälfte und bezüglich ein Drittheil (P. 75, 760) dessen 2c.“ statt „die Hälfte
(K. 7) #.;z“ sodann S. 118 in der ersten Marginal-Note: „Pü#/1 statt „,ü —
S. 124 Z. 18, 19: „Socin#“ statt „socin[— S. 146 Z. 15: „§. 17, I“
statt „§. 17, b.“ — S. 153 Z. 5: „Armenanstalten"“ statt „Armenstalten“ —
S. 181 Z. 30: „geschlossenem Beweisverfahren und“ statt „geschlossenem und Be-
weisversahren und“ — S. 186 3. 17: „vierzehntägigen“ statt „vierzehentägen" —
S. 807 Z. 3: „über 15 Rthlr.“ statt „über 50 Rthlr.“ — S. 827 Z. 9: „des
§.8“ statt „des §S. 7/— S. 367 Z. 31: „K. 146% statt „K. 146/— S. 369
Z. 5: „. 1460% statt „S. 146“ — S. 369 Z. 11: „K. 146¾ statt „. 145“.
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