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Schmalkalden, die Großherzoglich Sachsen-Weimar und Eisenach'schen Lande,
mit Ausnahme der Aemter Allstedt und Oldisleben und des Amtes Öst-
heim, die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Lande, die Herzoglich Sachsen-
Altenburg'schen Lande, die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Lande,
mit Ausnahme der Aemter Volkenrode und Königsberg und des Fürsten-
thums Lichtenberg, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürst-
lich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Oberherrschaften, und die Furstlich Reuß-
Schleitz-, Reuß-Greitz= und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf'schen Lande werden
zu einem gemeinsamen Zoll= und Handelsverbande unter dem Nahmen:
„Zoll= und Handelsverein der Thüringischen Staaten“
vereiniget.
Artikel 2.
Die kontrahlrenden Regierungen werden die erforderlichen gesetzlichen Vor-
schriften zu dem Zwecke erlassen, damit in den oben genannten Landen und Lan-
destheilen in Beziehung auf die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben,
welche in diesem Vertrage unter dem gemeinschaftlichen Nahmen „Zoll“ begriffen
werden, eine völlige Ueberelnstimmung mit der in den Koöniglich Preußischen,
Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen zu einem gemeinschaftlichen
Zoll-Systeme verbundenen Landen bestehenden Gesetzgebung Statt finde.
Artikel 3.
Mit dem Tage der Ausführung des Vereines wird zwischen den sämmtlichen
im Artikel 1 genannten Landen und Landestheilen Freyheit des Handels und
Verkehrs, und Gemeinschaft der Zoll-Einnahme unter den nachfolgenden Bestim-
mungen ecintreten.
Artikel 4.
Demgemäß hören von jenem Tage an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben an den gegenseitigen inneren Grenzen sämmtlicher zum Ver-
eine gehörigen Lande und Landestheile, nahmentlich auch alle Binnenzölle Gu
welchen jedoch die in dem folgenden Artikel erwäahnten Wasserzölle nicht gerech-
net werden sollen), dieselben mögen bisher unter dem Nahmen Geleit oder unter
irgend einer anderen Benennung bestanden haben, gänzlich auf.