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ren, und demzufolge das Einbringen der Spielkarten aus anderen zum Vereine
gehoͤrigen Landen zu untersagen.
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinslande
von anderen als den im Artikel 6 bezeichneten Gegenstaͤnden erhoben werden,
wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt finden,
daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsgebiethes unter keinem Vorwande hoͤher,
als das inlaͤndische, belastet werden darf. Derselbe Grundsatz gilt auch fuͤr die
Zuschlagsabgaben oder Oktrois, welche in einzelnen Gemeinen der zum Vereine
gehoͤrigen Lande eingefuͤhrt sind, oder etwa noch eingefuͤhrt werden sollten, der-
gestalt, daß auch hierbey das Erzeugniß eines anderen dieser Lande unter keinem
Vorwande höher belastet werden darf, als das Erzeugniß des eigenen Landes.
Es wird jedoch von Taback, Traubenmost und Wein außer dem gemein-
schaftlichen Zolle, und resp. außer den im Artikel 6 erwähnten Steuern, in kei-
nem Vereinsstaate weder für dessen noch für Rechnung einer einzelnen Gemeine
eine Abgabe erhoben werden.
Artikel 8.
Die hohen Kontrahenten wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbfamkeit befördert und der Befug-
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu
suchen, möglichst freyer Spielraum gegeben werde.
Von den unterthanen des einen Staates, welche in dem Gebiethe eines
anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit-
punkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse
stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß für das
von ihnen betriebene Geschaft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa-
ren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Bestellungen zu
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereins-
staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden
oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu
entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Han-
dels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate