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II.
Zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem Herzog-
thume Altenburg bestanden bisher in dem dermahligen Umfange ihrer Staatsge-
biethe eine bedeutende Anzahl zum Theil seit Jahrhunderten unerledigt gebliebener
Irrungen und Ansprüche.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach und
Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen-Altenburg, beseclt von dem Wunsche,
zum Besten Ihrer beyderseitigen Lande, alle diese Irrungen und Ansprüche auf
dem Wege der Ausgleichung und gütlichen Vereinigung freundnachbarlich zu erle-
digen, ernannten zu diesem Geschäfte Bevollmächtigte und zwar:
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, Carl Friedrich von Sachsen
Weimar-Eisenach:
1) Allerhöchst-Ihren damahligen geheimen Regierungsrath bey der Landes-
regierung zu Weimar, Georg Friedrich Konrad Ludwig von Gersten-
bergk, nunmehr Kanzlar der Landesregierung zu Eisenach, und
2) Allerhöchst-Ihren Kammerrath Ottokar Thon zu Weimar;
II. Se. Durchlaucht, der Herzog Friedrich zu Sachsen-Altenburg:
Höôchst-Ihren damahligen Regierungs= und Kammerrath, nunmehrigen ge-
heimen Konferenz-Rath und Präsidenten der Landesregierung zu Altenburg,
Christian Gottfried Hermann daselbst.
Diese Bevollmächtigte haben eine Reihe Konferenzen in Weimar, Cahla, Ronne-
burg, Altenburg, Meiningen, Sulza gehalten und endlich zu Altenburg eine Ver-
einigung bis auf Allerhöchste Ratifikation verabredet.
Es wurde für zweckmäßig befunden, diese Vereinigung in zwey Verträge
zu fassen und zwar in einen Hauptvertrag vom 13. dieses und in einen Neben-
vernag.
Es konnte nahmlich, wie schon der Hauptvertrag bemerkt, zum Theil nur
im Wege des Austausches von Dörfern und Landestheilen ein Mittel gefunden
werden, die sich kreuzenden Ansprüche zuut Besten beyder Länder zu beseitigen.
Diese Austauschungen und die Abtretungen, welche damit in Zusammenhange
standen, machen den Inhalt des Hauptvertrages, geschlossen Altenburg den 15.
Juny 1831, aus.