Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Artikel 1. 
Die zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierun- 
gen treten in ihrer Gesammtheit dem zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, 
Sachsen und Württemberg, ingleichen dem Kurfürstenthume und dem Großher- 
zogthume Hessen Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems errichte- 
ten Gesammtvereine auf der Grundlage der darüber unter dem 22. und 30. 
Maärz dieses Jahres abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bey, daß diese, 
jedoch unter den aus der Natur der besonderen Verhältnisse folgenden Maßgaben, 
auch auf die Thüringischen Vereinslande Anwendung finden, und daher die letz- 
teren in ihrer Gesammtheit gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch glei- 
cher Rechte, wie die übrigen Staaten des Gesammtvereines, theilhaftig werden. 
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden mit den dabey für ange- 
messen befundenen Veränderungen und Zusätzen hier, wie nachstehet, aufgenommen. 
Artikel 2. 
In dem Gesammtvereine, welchem die Lande und Landestheile des Thürin- 
gischen Vereines sich anschließen, sind insbesondere auch diejenigen Staat einbe- 
zriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebicthe, oder mit cinem 
Theile desselben, dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des andern der kon- 
trahirenden Staaten beygetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bey- 
trittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen 
sie jene Vertrage abgeschlossen haben. 
Artikel 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorlaufig ausgeschlossen dicjenigen 
einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen 
zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein nicht eignen. 
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksicht- 
lich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwär- 
tig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einper- 
ständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
	        
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