Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Artikel 4. 
In den Gebiethen der kontrahirenden Staaten sollen uͤbereinstimmende Ge- 
setze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben bestehen, jedoch mit 
Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der 
Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staa- 
tes oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. 
Bey dem Zoll-Tarife nahmentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- 
und Ausgangsabgaben bey einzelnen weniger für den größeren Handelsverkehr 
geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der 
Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein an- 
genommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wün- 
schenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen 
Interessen des Vereines nicht nachtheillg einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län- 
dern des Gesammtvereines, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden 
eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu 
vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, nahmentlich: 
das Zollgesetz, 
der Zoll-Tarif, 
die Zollordnung, 
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen 
und gleichzeitig mit demselben publizirt werden. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Zoll-Gesebgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifs und 
der Zollordnung (Artikel 4) so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem- 
selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt- 
vereines bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll= 
Verwaltung allgemein abandernde Normen aufstellen.
	        
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