Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Artikel 6. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kon- 
trahirenden Staaten Freyheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemein- 
schaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beyde in den folgenden Artikelv bestimmt 
werden. 
Artikel 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des biöherigen Preußisch- 
Hessischen und des biöherigen Bayerisch= Württemberg'schen Zollvereines, ingleichen 
des Königreiches Sachsen und der Thüringischen Staaten auf, und es können 
alle im freyen Verkehre des einen zu dem Gesammtvereine gehörigen Gebiethes 
bereits befindlichen Gegenstände auch frey und unbeschwert in jedes andere zu 
diesem Vereine gehörige Gebieth eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz) nach Maßgabe der Artikel 9 und 10, 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit. 
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, 
in dem andern aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Aus- 
gleichungsabgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe 
des Artikel 11, und endlich 
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriffe in die von einem der kontrahi- 
renden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder rivilegien nicht nach- 
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der 
Patente oder Privilegien von der Einfuhre in den Staat, welcher diesel- 
ben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 8. 
Der im Artikel 7 festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreyheit unbeschader 
wird der Uebergang solcher Handelsgegenstinde, welche nach dem gemeinsamen 
Zoll-Tarife einer Eingangs= oder Ausgangösteuer an den Außengrenzen unterlie- 
gen, auch aus den Königlich Bayerschen und Königlich Württemberg'schen Lande# 
in das Gebieth des Thüringischen Vereines und umgekehrt, nur unter Innehal- 
tumg der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen Statt finden, und es werden an 
den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, dey wel- 
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