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1) Wenn ein Bereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen
solchen sein Salz in fremde nicht zum Vereine gehörige Scaaten versenden
lassen will: so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt
werden, jedoch werden, in so fern dieses nicht schon durch frühere Ver-
träge bestimmt ist, durch vorhergängige Uebercinkunft der betheiligten Staa-
ten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheits-
maßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
Zur wirksamen Verhütung des Schleichhandels mit Salz machen die Re-
gierungen der zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staaten sich ver-
bindlich, gleich wie solches früher schon zwischen Preußen und Kurhessen
verabredet worden ist, aus den in ihren Landen belegenen, gleichviel ob
landesherrlichen oder Privat-Salinen, nur ein solches Quantum Kochsalz
zum inlandischen Debit abzugeben und abgeben zu lassen, als für den
Verbrauch innerhalb ihrer Gebiethe nach ciner auskömmlich zuzulegenden
Berechnung erforderlich ist, auch fürerst den Debit-Preis von 8,1./3 thlr.
für die Tonne zu 400 Pfund Preußisches Gewicht mit 5 Pfund Gutge-
wicht, als den niedrigsten, welcher in dem Gesammtvereine dermahlen be-
stehet, in ihren Landen und Landestheilen als Minimum einzuführen.
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Die näheren Bestimmungen über die Regie-Verwaltung bleiben einer
besonderen Verabredung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bey welchen hinsichtlich der Besteue-
rung im Inneren noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen
Vereinslanden Statt findet, (Artikel 7 lit. b) wird von allen Theilen als wün-
schenswerth anerkannt, auch hierin eine Uebereinstimmung der Gesetgebung und
der Besteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher
ihr Bestreben auf die Herbeyführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet blei-
ben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, koönnen zur Vermeidung der
Nachtheile, welche für die Produzenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu
den Produzenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung er-
wachsen würden, von anderen Gliedern des Gesammtvereines gegen den Thüringi-
schen Verein und umgekehrt, Ergänzungs= oder Ausgleichungsabgaben von folgen-
den Gegenständen erhoben werden: