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J)
im Königreiche Bayern Gur Zeit wit Ausschluß des Rheinrreisee)
von Bier,
geschrotetem Malz,
im Königreiche Württemberg
von Bier,
geschrotetem Malz,
in den zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaten
von Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
Es soll bey der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgen-
den Grundsätzen verfahren werden:
1) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer
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im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden
Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse
gegen diejenigen Vereinslande ganzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine
höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Auöglei=
chungöabgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten
Grundsatzes zur Folge. Wo auf den Grund einer solchen Veränderung
eine Ausgleichungsabgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung
wirklich in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen
den betheiligten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässig-
keit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, vorausgehen.
Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von
inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein,
so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem ge-
schrotetem Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jeden Falles den höchsten
Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern
eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungsabga-
ben von diesen Artikeln bey deren Eingange aus einem Lande, in welchem
keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf,
wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Auögleichungs-
abgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.