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ohne daß jedoch in Folge hiervon der Verkehr mit den Gegenständen,
xon welchen eine Ausgleichungsabgabe nicht zu entrichten ist, einer weite-
ren, als der in dem obengedachten Artikel angeordneten Aufsicht unter-
worfen seyn wird.
Artikel 12.
Hilrnsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer
von anderen als den im Artikel 11 bezeichneten Gegenständen erhoben werden,
so wie der im Großherzogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von
Getränken wird überall eine gegenseitige Gleichmaßigkeit der Behandlung Statt
kinden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines andern Vereinsstaates unter keinem
Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische. Derselbe Grumsa#
findet auch bey den Zuschlagsabgaben und Oktrois Statt, welche für Rechnung
einzelner Gemeinen erhoben werden, soweit dergleichen Abgaben nicht überhaupt
nach der Bestimmung des Artikels 11 Nr. 6 unzulässig sind.
Artikel 13.
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B.
der in den Königreichen Bayern und Wurttemberg zur Surrogirung des Wegegeldes
von eingehenden Gütern eingeführte fire Zollbeyschlag, eben so Pflaster-, Damm-,
Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Nahmen dergleichen Ab-
gaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates
oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Kommun geschieht, sollen nur
in dem Betrage beybehalten oder neu eingeführt werden können, als sie der ge-
wöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828
bestehende Chaussee = Geld soll als der höchste Satz angesehen und hinführo in
keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chauf-
sirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaß
aufgehoben, und die Ortspflaster den Chaussee = Strecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er-
Hebung kommen.