Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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staate die Unterthanen der übrigen rontrahirenden Staaten eben so wie die eige- 
nen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmtlicher 
Vereinsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich Preußi- 
schen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See- 
und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder der anderen der kon- 
trahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahiren- 
den Staaten sich in vorkommenden Fallen möglichst mit Rath und That an- 
zunehmen. 
Artikel 20. 
Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel 
und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen haben die kontrahi- 
renden Staaten ein gemeinsames Kartel abgeschlossen, welches sobald als möglich, 
spätestens aber gleichzeitig mit dem gegenwärkigen Vertrage in Ausführung ge- 
bracht werden soll. 
Artikel 21. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der 
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangsabgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den 
Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogthume Hessen und dem Thüringischen Zoll= und Handelsbereine, mit 
Einschluß der den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bisher schon bey- 
getretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat- 
Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privati- 
ven Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er- 
zeugnissen erhoben werden, einschlüssig der im Artikel 11 vorbehaltenen 
Ausgleichungs-Abgabenz; 
2) die Wasserzölle; , 
Z)Chaussee-Abgaben,Pflaster-,-Damm-,Brücken-,Fahr-,Kanal-, 
Schleußen-,Hafen-Gelder,so-wieWaage-undMedertage-Gebührett 
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
	        
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