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staate die Unterthanen der übrigen rontrahirenden Staaten eben so wie die eige-
nen Unterthanen behandelt werden.
Artikel 19.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmtlicher
Vereinsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich Preußi-
schen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See-
und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder der anderen der kon-
trahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahiren-
den Staaten sich in vorkommenden Fallen möglichst mit Rath und That an-
zunehmen.
Artikel 20.
Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel
und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen haben die kontrahi-
renden Staaten ein gemeinsames Kartel abgeschlossen, welches sobald als möglich,
spätestens aber gleichzeitig mit dem gegenwärkigen Vertrage in Ausführung ge-
bracht werden soll.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den
Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem
Großherzogthume Hessen und dem Thüringischen Zoll= und Handelsbereine, mit
Einschluß der den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bisher schon bey-
getretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-
Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privati-
ven Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er-
zeugnissen erhoben werden, einschlüssig der im Artikel 11 vorbehaltenen
Ausgleichungs-Abgabenz;
2) die Wasserzölle; ,
Z)Chaussee-Abgaben,Pflaster-,-Damm-,Brücken-,Fahr-,Kanal-,
Schleußen-,Hafen-Gelder,so-wieWaage-undMedertage-Gebührett
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;