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9) die Zollstrafen und Konfiskate, welch- vordehaͤltlich der Antheile der De-
nunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiethe verbleiben.
Artikel 22.
Der. Betrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 80 die Rede istz
2) der Rückerstattung für unrichtige Erhebungen:
83) der auf dem Grunde besonderer gemeinschäftlicher Verabredungen erfolg-
ten Steuervergütungen und Ermäßigungen,
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großherzog=
thum Hessen und dem Thüringischen Vereine nach dem Verhältnisse der Bevöl-
kerung, mit welcher sie in dem Gesammt-Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
andern ver komtrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich
für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revennen zu leistenden Zahlung
dem Zollverbande beygetreten sind, oder noch beytreten werden, wird in die
Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drey
Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt und die Nach-
weisung derselben von den obengedachten Vereinsgliedern einander gegenseicig mit-
getheilt werden.
Artikel 28.
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuerentrichtung, welche
nicht in der Zollgesetgebung selbst begründet sind, fallen der Staatkasse derjeni-
gen Regierung, welche sie bewilliget hat, zur Last. Die Maßgaben, unter welchen
solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden naherer Verabredung vorbehalten.
Artikel 24.
Dem auf Förderung freyer und natürlicher Bewegung des allgemeinen Ver-
kehrs gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß sollen besondere Zollbegünstigun-
gen einzelner Meßplaäbe, nahmentlich Rabatt-Privilegien, da wo sie dermahlen
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter ge-
eigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meß-
pläbe, als der biöherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst be-
schränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne
allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.