472
schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres
und während des Rechmungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden
von den betreffenden Zoll-Direktionen, im Thüringischen Vereine von dem Gene-
ral-Inspektor nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammenge-
tragen, und diese sodann an ein Zentral-Bureau eingesendet, zu welchem auch
die Gesammtheit des Thüringischen Vereines, wie jedes andere Glied des Ge-
sammtvereines, einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Dieses Büreau fertiget auf dem Grunde jener Vorlagen die provisorischen
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drey zu drey Monathen, sendet
dieselben den Zentral-Finanz-Stellen der letzteren, für den Thuringischen Verein
jedoch dem Genecral-Inspektor, welcher sofort den einzelnen Regierungen dieses
Vereines davon Mittheilung zu machen hat, und bereitet die definitive Jahres-
Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartals-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein-
nahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monathshetrag gegen den ihm
verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückge-
blieben ist: so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles
durch Herauszahlung von Seiten des= oder derjenigen Staaten, bey denen eine
Mehreinnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende Grund-
sätze in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabey eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in ihrem Gebiethe vorkommenden Erhebungs= und
Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und unterhal-
tung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hall-
admter und Packhöfe, und der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt
des daben angestellten Personals und durch die dem letztern zu bewilli-
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem andern Bedürfnisse der
Zollverwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezir-=
kes für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Kontrole-Behörden und
Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver-
einigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkom-