Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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welchem auch der Thäringische Verein einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt 
ist. Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Be- 
völlmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzinder gewahlt, welchem übrigens kein 
Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden; wo derselbe künf- 
tig erfolgen soll, wird bey dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung mit 
Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden 
Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden. 
Artikel 38. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmachtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueberein- 
künfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem oder dem 
andern Vereinsstaate wahrgenommen und die nicht bereits im Laufe des 
Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Ver- 
waltungsstellen geführten Korrespondenz erlediget worden sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden 
und in dem Thüringischen Vereine von dem General-Inspektor aufgestell- 
ten, durch das Zentral-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche 
der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats- 
regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
h die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, 
des Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der 
kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die 
zweckmäáßige Entwickelung und Auöbildung des gemeinsamen Handels= und 
Zoll-Systems. 
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Artikel 34. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der 
Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche 
Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen: so werden 
sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder 
eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmachtigten veranlassen.
	        
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