Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Ablauf der Frist nicht gekuͤndiget: so soll er auf zwoͤlf Jahre, und sofort von 
zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in 
der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln 
übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikel 19 der deutschen Bundcs- 
Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereines voll- 
ständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freyen Ver- 
kehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden 
Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereins-Tarifo dem 
gemäß modifizirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahiren- 
den Höôfe vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spaͤ— 
testens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 11. May 1833. 
unte zeichnet von den bey dem Vertrage unter l. benannten Bevollmschtigten und außerdem noch von: 
Wilhelm von Kopp. Graf von Lurburg. 
Franz a Paula Friedrich Freyherr 
von Linden. Carl Friedrich Ludwig von Watzdorf. 
G
	        
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