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IV.
Zoll-Kartel
zwischen Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthume Hessen, ferner
Bayern und Wuͤrttemberg, sodann Sachsen einerseits und den zu dem
Thuͤringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten
andererseits.
Von sämmtlichen Bevollmächtigten des Vertrages unter II.
Artikel 1.
Die sämmtlichen kontrahirenden Staaten verpflichten sich, gegenseitig auf die
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels, ohne Unterschied, ob der-
selbe zum Nachtheile der kontrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheik, oder ein-
zelner unter ihnen unternommen wird, durch alle ihre Verfassung angemessene
Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Es sollen auf ihrem Gebiethe Rottirungen, ingleichen solche Waaren-Nieder-
lagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begrün-
den, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, welche in den anderen kontrahirenden
Staaten verbothen oder bey dem Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt
sind, dorthin einzuschwärzen.
Artikel 3.
Die Behörden, Beamten, oder Bediensteten aller kontrahirenden Staaten
sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beystand in allen
gesehlichen Maßregeln leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestra-
fung der Zoll-Kontraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontra-
hirenden Staaten unternommen werden, oder begangen sind.
Unter Zoll-Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln die-
ses Vertrages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlassenen
Einfuhr= oder Ausfuhr-Verbothe, insbesondere auch der Verbothe solcher Gegen-
stände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, so
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