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wie ferner auch diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben
beeinträchtigt werden, welche, nach der besonderen Verfassung einzelner Staaten,
für den Uebergang von Waaren aus einem Staate in einen andern vertrags-
mäßig angeordnet sind.
Artikel 4.
Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behörden, Beamten oder Bedien-
steten der kontrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welche
zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten
Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll-Kontraventionen dienen können, und
jedenfalls die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in Kenntniß
zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 5.
Den Zollbeamten und anderen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflich-
teten Bediensteten sämmtlicher kontrahirender Staaten wird hierdurch gestattet, die
Spuren begangener Zoll-Kontraventionen auch in das Gebieth der angrenzenden
mitkontrahirenden Staaten, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke, zu verfol-
gen, und es sollen, je nach der bestehenden Verfassung, die Ortsobrigkeiten,
Poll#zey= oder Gerichts-Behörden in solchen Fällen, auf mündlichen oder schrift-
lichen Antrag dieser Beamten oder Bediensteten und unter deren Zuziehung, durch
Haussuchungen, Beschlagnahmen oder andere gesetliche Maaßregeln des Thatbe-
standes sich gehörig versichern.
Auch soll auf den Antrag der requirirenden Beamten oder Bediensteten bey
dergleichen Visitationen, Beschlagnahmen, oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-,
Steuer-oder Gefälls-Beamter oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen
Gebiethe Maßregeln dieser Art zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls
ein solcher im Orte anwesend ist.
Bey Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang voll-
ständig darstellendes Protokoll ausgenommcn und ein Eremplar deöselben den re-
quirirenden Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweytes Eremplar aber
Enen Akten der Behörde genommen werden, welche die Haussuchung ange-
t hat.