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och nach Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehen-
sen Antheils, der auch in dem Falle an letztern verabfolgt werden soll, wenn
#ieser ein Beamter oder Bediensteter eines andern der kontrahirenden Staa-
en ist.
Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle sind dagegen, soweit sie von
hm beygetrieben werden konnen, jedesmahl an die betreffende Behörde desjenigen
Staates zu übersenden, auf dessen Gebicthe die Kontravention begangen wor-
en ist.
Artikel 11.
Den sämmtlichen kontrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen der
u ihrem Gebiethe verübten Joll-Kontraventionen, auch wenn die Uebertreter
interthanen cines andern derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleiten, Stra-
en festzusetzen und solche beyzutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebie-
he verhaftet ist. Jedenfalls sollen dem bceinträchtigten Staate, wenn er von
wsieser Befugniß keinen Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen Effek-
en des Angeschuldigten so lange verbleiben, bis von dem andern Staate, an
velchen der Uebertreker ausgeliefert worden, rechtskräftige Entscheidung erfolgt
eyn wird. Die Auslieferung solcher Effekten kann selbst dann nur in so weit
zefordert werden, als nicht auf deren Konfiskation erkannt oder der Erlös aus
Venselben nicht zur Berichtigung der verkürzten Abgaben und daneben entstandenen
Kosten erforderlich ist.
Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschul-
digten Effekten desselben von dem Staate, in welchem er die Uebertretung began-
gen hat, in Beschlag genommen worden sind.
Artikel 12.
Die bisher schon dem Zoll-Systeme der einen oder der anderen der kontrahi-
renden Staatsregierungen entweder mit ihrem ganzen Länderbestande oder mit
einzelnen Theilen desselben beygetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem
Zoll-Kartel sich anzuschließen.