Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 23. 
Zur Sicherung der Abgaben findet eine besondere Aufsicht an den Au- 
ßengrenzen des Gesammt-Zollvereines in einem Raume Statt, dessen Breite 
nach der Oertlichkeit bestimmt wird. 
g. 24. 
Dieser Raum heißt der Grenzbezirk, seine Begrenzung gegen das Aus- 
land die Grenzlinic, und gegen das Inland oder gegen angrenzende zollver- 
bündete Staaten, in so fern der Grenzbezirk solche nicht ganz oder theil- 
weise mit betrifft, die Binnenlinie. Der Landestheil, welcher hiernach nicht 
zum Grenzbezirke gehört, heißt das Binnenland. 
g. 265. 
Da nach der Lage des Großherzogthumes dasselbe von den aͤußeren 
Grenzen des Gesammt-Zollvereines gegen das Ausland nicht berührt wird: 
so sind in Betreff des Waarenüberganges über die Grenze des Vereinsge- 
biethes und der Transport-Kontrole im Grenzbezirke diejenigen Vorschriften 
zu befolgen, welche hierüber in den Vereinslanden, deren Gebieth bey dem 
Waaren-Transporte über die Grenze berührt wird, in Uebereinstimmung mit 
den im Eingange erwähnten Verträgen vom 10. und vom 11. May 1833 
bestehen. Ein Auszug der diesfalls im Königreiche Sachsen ergangenen 
Bestimmungen, mit welchen die bezüglichen Zollvorschriften in den König- 
reichen Preußen, Bayern und Württemberg, so wie in dem Kurfürstenthume 
und dem Großherzogthume Hessen, im Wesentlichen übereinstimmen, wird in 
einem Anhange zu diesem Gesetze bekannt gemacht. 
Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande eine weitere Beauf- 
sichtigung des Waarenverkehrs in der Regel nicht Statt. Waarenführer und 
Handeltreibende müssen jedoch bey dem Transporte abgabenpflichtiger fremder 
oder gleichnahmiger inländischer Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks den 
zur Nachfrage befugten Beamten (65. 55, 57 und folgende) darüber aufrich- 
l Auskunft geben, von wem und woher die Waaren bezogen sind, und 
wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen. 
g. 27. 
Handeltreibende müssen serner über den Handel mit solchen Waaren 
ordnungsmaßig Buch führen und in diesem Buche von allen unmittelbar 
Aun Einrich- 
tungen zur Be- 
aufsichtigung 
und Erbebung 
der Solle. 
A. Beausnchti- 
gung 
1. an der Gren- 
ze und im 
Grenzbezirke. 
2. M dirnen- 
a) ndeede 
Vorschrift.
	        
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