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g. 23.
Zur Sicherung der Abgaben findet eine besondere Aufsicht an den Au-
ßengrenzen des Gesammt-Zollvereines in einem Raume Statt, dessen Breite
nach der Oertlichkeit bestimmt wird.
g. 24.
Dieser Raum heißt der Grenzbezirk, seine Begrenzung gegen das Aus-
land die Grenzlinic, und gegen das Inland oder gegen angrenzende zollver-
bündete Staaten, in so fern der Grenzbezirk solche nicht ganz oder theil-
weise mit betrifft, die Binnenlinie. Der Landestheil, welcher hiernach nicht
zum Grenzbezirke gehört, heißt das Binnenland.
g. 265.
Da nach der Lage des Großherzogthumes dasselbe von den aͤußeren
Grenzen des Gesammt-Zollvereines gegen das Ausland nicht berührt wird:
so sind in Betreff des Waarenüberganges über die Grenze des Vereinsge-
biethes und der Transport-Kontrole im Grenzbezirke diejenigen Vorschriften
zu befolgen, welche hierüber in den Vereinslanden, deren Gebieth bey dem
Waaren-Transporte über die Grenze berührt wird, in Uebereinstimmung mit
den im Eingange erwähnten Verträgen vom 10. und vom 11. May 1833
bestehen. Ein Auszug der diesfalls im Königreiche Sachsen ergangenen
Bestimmungen, mit welchen die bezüglichen Zollvorschriften in den König-
reichen Preußen, Bayern und Württemberg, so wie in dem Kurfürstenthume
und dem Großherzogthume Hessen, im Wesentlichen übereinstimmen, wird in
einem Anhange zu diesem Gesetze bekannt gemacht.
Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande eine weitere Beauf-
sichtigung des Waarenverkehrs in der Regel nicht Statt. Waarenführer und
Handeltreibende müssen jedoch bey dem Transporte abgabenpflichtiger fremder
oder gleichnahmiger inländischer Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks den
zur Nachfrage befugten Beamten (65. 55, 57 und folgende) darüber aufrich-
l Auskunft geben, von wem und woher die Waaren bezogen sind, und
wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen.
g. 27.
Handeltreibende müssen serner über den Handel mit solchen Waaren
ordnungsmaßig Buch führen und in diesem Buche von allen unmittelbar
Aun Einrich-
tungen zur Be-
aufsichtigung
und Erbebung
der Solle.
A. Beausnchti-
gung
1. an der Gren-
ze und im
Grenzbezirke.
2. M dirnen-
a) ndeede
Vorschrift.