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nern und Pfunden, von Wein und Branntwein nach Orhoften oder
Eimern) in Buchstaben;
) die Gattung der Waaren;
d) die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummern;
ee) den Bestimmungsort und den Ablieferungs -Termin, den letztern mit
Buchstaben und
1) den Vor= und Zunahmen des Versenders, den Versendungsort, den
Tag und das Jahr der Absendung.
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll= oder
Steuerstelle des Absendungsortes oder derjenigen, an welche der Ort in die-
ser Beziehung gewiesen ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Frachtbriefe, welche von dem Besitzer einer
Fabrik, Brennerey oder Siederey über Gegenstände seines Gewerbes oder
von einem Weinbergsbesitzer über eigenes Erzeugniß an Wein ausgestellt wer-
den, jedoch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben
der Unterschrift angegeben und von der Ortsbehörde oder einer Zoll= oder
Steuerstelle beglaubiget seyn. »
§.80.
Der Empfaͤnger solcher Waaren ist verpflichtet, den Frachtbrief gleich Berschriften
nach der Ankunft der Waare der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle vorzu- aw
legen, welche denselben abgestempelt zuruckgiebt. pfan
Eine Ausnahme hiervon machen Baumwollen-Fabrikanten, welche Ge-
webe zur weiteren Veredelung, ingleichen Privat-Personen, welche Wein zum
eigenen Gebrauche, nicht über drey Eimer (1 Orhoft), und diejenigen, welche
Branntwein aus Brennereyen des eigenen Landes erhalten; jedoch müssen sie
die Frachtbriefe ein Jahr lang aufbewahren und auf Erfordern vorlegen.
6. 31.
Sollen Gegenstände, welche nach §. 29 mit einem Frachtbriefe versehen " negi-
seyn müssen, auf Jahrmärkte im Binnenlande gebracht werden: so muß der wür'en
Versender der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle ein Verzeichniß übergeben, Marktrertehr.
worin die Zahl und das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten rc.,
die Gattung der darin befindlichen Waaren, der Marktort, wohin der Trans-
port geht, und die Frist, binnen welcher der unverkaufte Theil der Waaren
zurückkehren soll, angegeben ist. Dieses Verzeichniß dient, nachdem es visirt
und abgestempelt worden, für den Weg zum Markte und von dort zurück als
Transport-Bescheinigung. 2