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Erfolgt jedoch am Marktorte eine Zuladung: so muß darüber ein beson-
deres Verzeichniß gefertiget und von der Zoll= oder Steuerstelle im Markt-
orte visirt und abgestempelt werden.
. 82.
ee) Ueberein- Sowohl die amtlichen Abfertigungsscheine aus dem Grenzbezirke, als
sena die für den Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe, müssen mit
der Suert, der Ladung vollkommen übereinstimmen und es werden solche, wo diese Ueber-
einstimmung mangelt, als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher
der Frachtbrief oder die amtliche Abfertigung uͤber eine geringere Menge eben
so wenig als Bescheinigung fuͤr eine groͤßere Ladung gelten, als es zulaͤssig
ist, mit einer, auf eine groͤßere Menge lautenden Abfertigung einen Theil die-
ser groͤßeren Ladung zu bescheinigen.
g. 88.
P nerwade Waarenführer, welche für verschiedene Empfanger geladen haben, sollen
oder veränder= in der Regel für jeden einzelnen Waarenempfänger einen besondern Fracht-
aten Destm= brief bey sich führen. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte be-
dung. stimmter Transport mit einer besondern amtlichen Abfertigung oder einem
Frachtbriefe für jeden Ort versehen seyn.
Erhält die Ladung während des Transports eine andere Bestimmmg:
so sind die Transport-Zettel der nächsten Zoll= oder Steuerstelle zur Be-
merkung des neuen Bestimmungsortes vorzulegen.
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem in den Transport-Zetteln angege-
benen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen, müssen sich
vom Empfanger der abgesetzten Waaren ein schriftliches Empfangsbekenntniß geben
lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten Waaren, der Tag
und der Ort, an welchen die Ablieferung geschehen, und der Nahme des Waa-
renempfängers ersichtlich ist. Diese Bescheinigung muß mit den Transport-Zetteln
über die Ladung, von welcher ein Theil abgesetzt worden, bey der Zoll= oder
Steuerstelle des Ortes, wo die Abladung geschieht, oder, wenn eine solche am
Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bey der nächsten Stelle auf dem Wege
zum Bestimmungsorte der übrigen Ladung zum Visiren vorgelegt werden.
ss Hsk
s) NWOM Sind Gruͤnde vorhanden, zu vermuthen, daß ein Gewerbtreibender sich
Ws "rP einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe: so sind zu deren Aus-
werbtrei-
bunden. mittelung Revisionen der Waarenlager, Untersuchung über die geschehene Ver-