Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zollung der vorgefundenen Waaren und selbst Haus-Visitationen zulässs ig. Es 
muß aber die Leitung solcher Waarenlager= Revisionen von einem Ober- 
Kontroleur oder einem Beamten höhern Ranges geschehen, und bey Haus- 
Visitationen eine Lokal-Gerichtsperson (worunter auch die Dorfrichter und 
Gerichtsschöffen begriffen sind) zugezogen werden, welche der an sie deshalb 
ergehenden Aufforderung sogleich Folge zu leisten verpflichtet sind. 
g. 85. 
Ist dringender Verdacht vorhanden, daß andere Perfonen ein Gewerbe he an 
mit zollpflichtigen Waaren heimlich treiben oder heimlich Niederlagen zollpflich- « 
tiger Waaren halten, dergleichen bey sich bergen oder dulden: so können Nach- 
suchungen, unter Beobachtung der im 5. 34 vorgeschriebenen Förmlichkei- 
ten, jedoch nur auf schriftliche Anweisung eines Ober-Kontroleurs oder einer 
höhern Behörde und nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geschehen. 
Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es jeooch nicht, wenn auf 
der That betroffene, von den Aufsichtsbeamten verfolgte, Schleichhändler in 
fremden Gehöften oder Häusern einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fäl- 
len müssen die verdächtigen Raume den verfolgenden Beamten auf Verlangen 
sofort geöffnet, und es, dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen 
die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden. 
8. 86. 
Diejenigen, bey welchen eine Revision oder Nachsuchung geschieht, so wweherlt 
wie deren Gewerbsgehülfen und Angehörigen, sind verbunden, sich ruhig und weschen, veoi- 
bescheiden zu verhalten, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfodienste zu 
leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision oder 
Nachsuchung in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen und dasjenige zu 
unterlassen, wodurch die Beamten in Ausübung ihres Amtes gehindert wer- 
den würden. 
§#. 37. 
Die Ermittelung der Menge und der Art der eingehenden Gegenstande . v. Ermitte, 
erfolgt in der Regel bey den Grenz-Zollämtern, weßhalb in Betreff des #nbunder- 
Verfahrens bey der Anmeldung, Revision und Versteuerung eingehender zoll- a i.° 
pflichtiger Waaren an den außeren Grenzen des Zollverbandes und an der ander Erenze. 
Binnenlinie, so wie wegen der Abfertigung und Behandlung der Steuerschul- 
digen auf §. 25 Bezug genommen wird. 
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