Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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". 88. 
2. Waarenein- Die mit den gewoͤhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren koͤnnen auch 
eg mie der im Binnenlande von einer dazu befugten Zoll= oder Steuerstelle zur Ver- 
zollung gezogen werden. Sie müssen zu dem Ende von einer Inhaltserklä- 
rung in deutscher oder französischer Sprache begleitet seyn, und werden an 
der Grenze im ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Ver- 
schluß gelegt. Die Entrichtung der Eingangsabgabe erfolgt demnächst im 
Wohnorte des Empfängers oder, wenn keine kompetente Erhebungsbehörde 
daselbst vorhanden ist, bey der zunächst gelegenen. 
Ueber die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs 
mit den Fahrposten wird ein besonderes Regulativ erlassen und bekannt ge- 
macht werden. 
g. 89. 
r** Zur Beförderung des innern Verkehrs kann gestattet werden, daß aus- 
Kleitschein. ländische Waaren, welche zum Verbrauche im Lande deklarirt werden, einem 
Pwecker dem Waarenempfänger bequem gelegenen Steueramte im Innern zur Eigjie- 
hung der Eingangsabgabe überwiesen werden. Die Erhebung des durch Waa- 
ren-Revision ermittelten und festgestellten Zollbetrages erfolgt alsdann, nach- 
dem dafür bey dem Grenz-Zollamte durch Pfand oder Bürgschaft Sicherheit 
geleistet und von dem Steuerpflichtigen ein Zoll-Schuldschein darüber ausgestellt 
worden, mittelst einer amtlichen Ausfertigung, welche Begleitschein genannt 
wird, bey der in letzterem bezeichneten Steuerstelle. 
#. 40. 
17) Wesentli- Dieser Begleitschein soll die Menge und Gattung der Waaren nach den 
Min- Ergebnissen der Revision, die Zahl der Colli und deren Bezeichnung, den 
Nahmen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag der gestundeten 
Eingangsabgabe, wo derselbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was 
wegen Vorlegung des Begleitscheins und Gestellung der Waaren zu erfüllen 
ist, so wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig seyn soll, oder in- 
nerhalb dessen der Beweis der erfolgten Abgabenentrichtung geführt wer- 
den muß. 
Die Gestellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur soweit erfor- 
derlich, als solches in Bezug auf die Waaren-Kontrole im Binnenlande 
(s. 5§. 28 und folgerde) vorgeschrieben ist.
	        
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