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können die Waaren, nach der Wahl des Empfängers, statt der Sicherheits-
bestellung in öffentlichen Niederlagen, wo solche vorhanden sind, unter den
Verschluß der Zoll= oder Steuerbehörde gestellt werden.
S#. 46.
Ptrseren. In Handelsstädten, welche entweder nach dem, nicht zum Gesammt-
" Zollvereine gehörigen Auslande, oder nach anderen größeren Handelsplätzen
innerhalb des gedachten Vereines Verkehr treiben, können auch solche unter
öffentlicher Aufsicht stehende Niederlagen (Packhöfe) eingerichtet werden, in
welchem die eingehenden Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unver-
steuert lagern. Die Formen, unter welchen für solche Niederlagsorte die Ab-
fertigung an der Grenze erfolgt, so wie die Waarengattungen, welche in
der Regel in diesen Niederlagen Aufnahme finden sollen, werden für jeden
Handelsplatz nach Maßgabe der Oertlichkeit und des sich diesfalls zeigenden
Bedürfnisses besonders bestimmt werden. Auch wird ein besonderes Regle-
ment die Vorschriften enthalten, welche für dergleichen Niederlagsorte in Be-
zug auf die Abfertigung der ankommenden, zur Niederlage bestimmnten Waa-
ren, deren Behandlung während der Lagerzeit und das Verfahren bey der
Herausnahme aus der Niederlage zu beobachten sind.
g. 47.
Prirat-Lager Was die Bewilligung der Privat = Lager von fremdem Weine betrifft,
k „ reem sollen die Bedingungen, unter welchen sie zulassig ist, und die naheren Ver-
pflichtungen der Lagerinhaber durch ein besonderes Regulativ bestimmt werden.
#. 48.
jnd Werden Waaren ausgeführt, welche mit einer Ausgangsabgabe belcgt
zollcs sind: so muß die Abgabe entweder bey dem Grenz= Zollamte, über welches
kmian der Ausgang Statt findet, oder vorher bey einer dazu befugten Steuerstelle
im Binnenlande entrichtet werden. Erfolgt die Zollentrichtung an der Gren-
ze: so findet das im §. 25 Gesagte Anwendung.
S. 49.
h) ber einer Wählt der Jollpflichtige die Entrichtung des Ausgangszolles bey einer
i hunct Steuerstelle im Innern= so meldet er dieser die Menge der zu versendenden
ausgangszollpflichtigen Gegenstände an, zahlt den Zollbetrag zur Kasse und
empfängt darüber eine Quittung, worin zugleich die Frist, binnen welcher sie