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dem Grenz-Zollamte vorzuzeigen ist, so wie die Straße bemerkt wird, wel-
che nach seiner Angabe befahren werden soll. Der Ausgang darf nur über
ein Grenz-Zollamt Statt finden, welchem die Quittung zur Vergleichung mit
der Ladung und zur Entrichtung des etwa noch zu zahlenden Gefällenach=
schusses vorgelegt werden muß. Hat eine Verwiegung der ausgangsyollpflich=
tigen Gegenstände auf einer öffentlichen Waage Statt gefunden: so kann nach
dem Wunsche des Zollpflichtigen der Waageschein der Zollquittung angestem-
pelt und dadurch die Abfertigung bey dem Grenz-Zollamte erleichtert werden.
50.
Zur Erleichterung des Besuches von Messen und Märkten außerhalb e
des Gebiethes des Gesammt-Zollvereines kann für gewisse, sich hierzu eig- zungen.
nende inländische Fabrikate bey Beobachtung der erforderlichen Kontrole-Vor= lindischer Fa-
schriften den Fabrikanten und Händlern die zollfreye Rückbringung ihrer un= kkanten, und
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verkauft gebliebenen Waaren gestattet werden. Das Nähere hierüber wird 77
durch ein besonderes Regulativ bestimmt werden. ten.
g. 51.
Nicht minder wird den fremden Fabrikanten und Kaufleuten, welche 2. Verkehr
fremder Fabri-
Messen und Markte innerhalb des Gebiethes des Gesammt-Zollvereines besuchen, kanten aufiu-
die Rückbringung ihrer unverkauften Waaren auf vorschriftsmäßigen Nach= ##schen
weis über die Identität der ein= und zurückgehenden Waaren, gegen Ent= Markien.
richtung des einmahligen Durchfuhrzolkes, gestattet. Für diejenigen Orte, wo
ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und eigenthümliche Einrichtungen und
Vorschriften erforderlich macht, sollen dieselben durch besondere Reglements
näher bestimmt werden.
S##. 52.
Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der 3. Behandlung
Arbeit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen,,
eingehen, können im Zolle erleichtert werden. In besonderen Fällen,
kann dieses auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung oder zur Ver- Besstmmung
vollkommnung nach Lämern außerhalb des Gebiethes des Gesammt-Zollver= ausgangs ein-
bandes gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen. Wrbenden
Wer eitte solche Erleichterung in Anspruch nimmt, bedarf dazu der Ge-
nehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Fi-