Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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nanzen, und muß genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem 
einzelnen Falle zur Verhütung von Mißbräuchen vorschreiben wird. 
Gegenstände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausge- 
schlossen. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Dienststellen und Beamten, deren amtlichen Befug- 
nissen und ihren Pflichten gegen das Publikum, so wie des 
Lebtern gegen die Beamten. 
g. 53. 
ere Wegen der im Grenzbezirke von denjenigen Vereinsregierungen, deren 
den Lemien Gebieth an das Ausland grenzt, Behufs der Zollerhebung und Beaufsichti- 
u. Ler rrsa gung eingerichteten Dienststellen wird auf den S. 25 Bezug genommen. Eine 
Frisen Oren oͤffentliche Bekanntmachung wird in solchen Vereinsstaaten die angeordneten 
kem. on3. Zollstraßen, so wie die errichteten Anmeldungs-, Zollerhebungs= und sonsti- 
gen Abfertigungs-Stellen bezeichnen. 
Ein Auszug daraus wird, so weit der Verkehr der Unterthanen des 
Großherzogthumes, nahmentlich in Bezug auf die an den Thüringischen Zoll- 
verein angrenzenden Länder des größeren Zollvereines dadurch berührt wird, 
zur offentlichen Kenntniß gebracht werden. 
g. 54. 
2. In Vinnen- Die Steuer= und Anmeldestellen, bey welchen 
4) 1) die F. 6 genannten Ausgleichungsabgaben zu entrichten sind und die 
nde #. 8 erwähnte Vorzeigung der Frachtbriefe und Transport-Zettel er- 
folgen muß, so wie 
2) diejenigen, welche mit der Erhebung des Ein= und Ausgangszolles 
im Großherzogthume beauftragt werden, wird eine öffentliche Bekannt- 
machung näher bezeichnen. 
Eine jede solche Steuer= und Anmeldestelle soll durch ein Schild mit 
dem Landeswappen und einer Juschrift bezeichnet werden. 
1) Aufsichts. 
- und g. 55. 
eamte. 
—— Zur Mitwirkung bey der Zollaufsicht im Innern und der Waaren- 
n 
hellen. Kontrole sind die Steuer= und Anmeldestellen gleichfalls #angewiesen- 
  
 
	        
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