Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die Steueraufseher muͤssen, wenn sie sich in Dienstausuͤbung befinden, 
mit einer von der kompetenten Staatsbehoͤrde ausgestellten und untersiegelten 
Legitimations-Karte versehen seyn, welche sie auf Erfordern vorzuzeigen haben. 
§. 59. 
dd) Thorbe- In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern 
amten. oder zu anderen Zwecken besondere Beamten an den Thoren stationirt sind, 
haben auch diese die Befugniß, zur Nachfrage, über die geladenen Gegen- 
stände, und, sofern sich darunter kontrolpflichtige Artikel befinden, zur Be- 
sichtigung der Ladung. 
S. 60. 
4) Andere. Andere Staats= und Kommunal-Beamte, insbesondere die Polizey- 
Shie und Forstbeamten, ingleichen die Chaussee-Offizianten sind zur Unterstützung 
der Steuerbeamten verpflichtet und haben Verletzungen der Steuergesetze, 
welche bey Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu 
hindern, auf jeden Fall aber zur näheren untersuchung sofort anzuzeigen. 
  
g. 61. 
Geschäjts- Bey den mit der Erhebung des Zolles beauftragten Steuerstellen sollen 
Ninhi an den Wochentagen in folgenden Stunden die Geschaͤfts-Lokale geoͤffnet 
und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst gegenwaͤrtig 
seyn, naͤhmlich: 
in den Wintermonathen Oktober bis einschluͤssig Februar Vormittags 
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übri- 
gen Monathen von 7 bis 12 und von 2 bis 5 Uhr. 
Auch außer dieser Zeit, sowie an. Sonn= und Festtagen, muß die Abferti- 
gung der Zollpflichtigen möglichst bewirkt werden. 
g. 62. 
C. Verfabren Die Beamten muͤssen bey der Zollerhebung sich genau nach den vorge- 
An schtiebenen Saͤben richten. Zuviel erhobene Beträge werben zurückgezahlth 
eibetuns. wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Verzollung an gerechnet, der An- 
spruch auf Ersatz angemeldet und bescheiniget wird. Zu wenig oder gar 
nicht erhobene Betraͤge koͤnnen gleichfalls innerhalb Jahresfrist von den Zoll- 
pflichtigen nachtraͤglich eingezogen werden.
	        
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