Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Nach Ablauf eines Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder 
Nachzahlung der Abgaben, beziehungsweise gegen den Staat und gegen die 
Zollpflichtigen, erloschen; der Staatskasse bleibt das Recht auf Schadenersaß 
hgegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefaällerhebung unterblieben oder 
umichtig bewirkt ist, vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, den 
Zollpflichtigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. Die- 
selbe Regreß-Verpflichtung der Beamten tritt ein, wenn durch ihre Schuld 
Gefälle unerhoben geblieben sind, welche hiernächst auch vor Ablauf der eben 
bemerten Verjährungsfrist von den Zollpflichtigen nicht beygetrieben werden 
nnen. 
g. 63. 
Es ist die Pflicht der Steuerbeamten, die Personen, mit denen sie im 
Dienste zu thun haben, ohne Unterschied anstaͤndig zu behandeln, bey ihren 
Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren, und ihre Nachfragen und Revi- 
sionen nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie 
unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfra- 
gen, Revisionen, Ausfertigungen u. s. w. ein Entgeld oder Geschenk, es sey 
an Geld, Sachen oder Dienstleistung, und habe Nahmen, wie es wolle, ver- 
langen oder annehmen. Von denjenigen, welche bey den Zoll= oder Steuer- 
stellen zu thun haben, oder mit den Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, 
wird aber nicht minder erwartet, daß sie ihrerseits zu keinen Beschwerden 
über ihr Betragen gegen die Steuerbeamten Anlaß geben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Strafen und dem Strafverfahren in Zollsachen. 
S 64. 
Durch das unter dem 1. dieses Monathes (S. 447 des Regierungs-Blattes) 
publicirte Zoll-Kartel vom 11. May 1833 ist zwischen sämmtlichen zum Jollvereine 
gehörenden Staaten verabredet worden, auf die Verhinderung und Unterdrückung 
des Schleichhandels, er mag nun zum Nachtheile der kontrahirenden Staaten in ih- 
rer Gesammtheit oder einzelner unter ihnen unternommen werden, durch angemes- 
sene Maßregeln hinzuwirken und nahmentlich diejenigen Unterthanen des Großher= 
zogthumes, welche auf dem Gebiethe eines andern der kontrahirenden Staaten 
* 
D. Verbalien 
der Zollbeam- 
ten und der 
Zollrflichtigen 
gegen einan- 
der. 
A. Von Joll- 
vergehen und 
Sollstrafen.
	        
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