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bis zehen Jahren und den Verlust des Gewerbes nach sich, bey welchem die
Defraudation veruͤbt worden ist.
g. 69.
Wer an einer Zoll-Defraudation oder Kontrebande als Gehülfe oder () Sefe ker
Begünstiger Theil nimmt, wird mit der vollen Strafe eines solchen Ver-- Thellnahme.
gehens und, je nachdem er früher wegen eines ähnlichen Vergehens verur-
theilt worden ist oder nicht, mit der Strafe des ersten Falles (S§. 65 und 60)
oder des Rückfalles (8. 67 und 68) belegt.
g. 70.
Die Kontrebande oder Zoll-Defraudation wird als vollbracht ange= 40) Fäle, wo
| die Defrauda=
nommen: tion als voll-
1) wenn bey der Anmeldung an der Zollstätte Pacht,p ange.
a. Gewerbetreibende und Frachtführer verbothene oder abgabepflichtige
Gegenstände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer
Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben,
deklariren oder
b. andere Personen dergleichen Gegenstande wissentlich unrichtig de-
klariren, oder sonst bey der Revision verheimlichen;
2) wenn bey dem Transporte verbothener oder abgabepflichtiger Gegen-
stände im Grenzbezirke
a. an den bestimmten Zollstätten nicht angehalten;
b. die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis bezeichnete
Weg nicht inne gehalten;
. der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetichen
Tageszeit bewirkt wird, oder
d. Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis betroffen wer-
den, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
3) wenn über verbothene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus
dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bey der
Follstätte, oder, wenn über derartige, zur Durchfuhr oder zur Versen-
dung einer steuerfreyen Niederlageanstalt deklarirte Gegenstände auf
dem Transporte eigenmachtig verfügt wird;
4) wenn aus steuerfreyen Niederlageanstalten Waaren ohne vorschrifts-
mäßige Deklaration entfernt werden, und
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