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5) wenn in den, §. 26 und folgenden bezeichneten Fällen die vorgeschrie-
bene Auskunft nicht zur Stelle ertheilt wird, der erforderliche Ver-
merk in den Handlungsbüchern fehlt, die verordnete Anmeldung un-
terblieben ist, oder die Waare auf dem Transporte ohne die vorschrifts-
mäßige Bezettelung angetroffen wird.
Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten Füallen
lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet; kann jedoch in
den unter 2 und 5 angeführten Fällen der Angeschuldigte vollständig nach-
weisen, daß er eine Zoll-Defraudation oder Kontrebande nicht habe verüben
können oder wollen: so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des
#§. 78 Statt. — Bey unrichtiger Deklaration abgabepflichtiger zur Durch-
fuhr angemeldeter Gegenstände wird die Strafe nach dem Betrage der Ein-
gangöabgaben bestimmt.
S#. 71.
Werden Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr verbothen ist, bey dem
Grenz-Zollamte von Gewerbetreibenden auêdrücklich angezeigt, oder von an-
deren Personen vorschriftsmaßig zur Revision gestellt: so sind solche auf Ko-
sten des Inhabers zurückzuschaffen, und es findet alsdann eine Strafe nicht
Statt.
g. 72.
1 Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Halfte
#- erschweren= geschärft:
lüms= 1) wenn die Gegenstände bey dem Transporte in geheimen Behältnissen,
oder sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verbor-
gen, und
2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang angemeldete Gegenstände
auf dem Transporte verfälscht oder vertauscht worden sind.
g. 73.
Diese Strafe (F. 42) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbetreibende, denen
zur Beförderung ihres Gewerbes unter der Bedingung der Verwendung zu
diesem Zwecke abgabepflichtige Gegenstände ganz frey oder gegen eine ge-
ringere Abgabe verabfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung
der Gefälle anderweitig verwenden oder veraußern, oder wenn Personen, de-