Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Nüdkfalles nicht Statt, auch 
kann eine solche Verurtheilung die Anwendung dieser Strafe bey einem nach- 
her verübten sonstigen Zollvergehen nicht begründen. 
g. 78. 
64) Strafe der Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesebes, so wie der in Folge 
Romtraren= desselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, für welche 
keine besondere Strafe angedrohet ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von 
Einem bis Zehen Thalern geahndet. 
9. 79. 
160 Der. Sobald eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unverms- 
kubesn Fert gens nicht beyzutreiben ist, wird solche in eine Freyheitsstrafe verwandelt. 
S#.80. 
gur ertee# Gewerbetreibende müssen für die Geldbußen wegen aller Vergehen ge- 
lelpenefide gen die Zollgesetze, welche von ihrem Gesinde, ihren Dienern, ihren Ge- 
Seldeuzen werbsgehülfen und Ehegatten, Kindern und den zu ihrem Hausstande gehörigen 
Verwandten, andere Personen aber nur für die Geldbußen wegen dersenigen 
Vergehen, die von ihren Ehegatten und Kindern hey Gelegenheit solcher Ge- 
schäfte, zu denen sie von ihnen beauftragt worden sind, oder sonst gebraucht 
zu werden pflegen, verwirkt worden sind, haften, wenn die Geldbußen von 
dem eigentlichen Thäter wegen dessen unvermögens nicht beygetrieben wer- 
den konnen. 
g. 81. 
() Bestim- Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstande 
re demn, des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Ausnahme findet nur 
fü#keston. Statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Fracht- 
fuhrmann oder Schiffer, dem der Transport allein anvertraut war, ohne 
Theilnahme und Mitwissen des Eigenthümers verübt worden ist, und der 
Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der 
Eigenthümer nach Vorschrift des §. 80 wegen der Geldbußen subsfdiarisch ver- 
haftet ist; in diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des 
Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten.
	        
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