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findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Nüdkfalles nicht Statt, auch
kann eine solche Verurtheilung die Anwendung dieser Strafe bey einem nach-
her verübten sonstigen Zollvergehen nicht begründen.
g. 78.
64) Strafe der Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesebes, so wie der in Folge
Romtraren= desselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, für welche
keine besondere Strafe angedrohet ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von
Einem bis Zehen Thalern geahndet.
9. 79.
160 Der. Sobald eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unverms-
kubesn Fert gens nicht beyzutreiben ist, wird solche in eine Freyheitsstrafe verwandelt.
S#.80.
gur ertee# Gewerbetreibende müssen für die Geldbußen wegen aller Vergehen ge-
lelpenefide gen die Zollgesetze, welche von ihrem Gesinde, ihren Dienern, ihren Ge-
Seldeuzen werbsgehülfen und Ehegatten, Kindern und den zu ihrem Hausstande gehörigen
Verwandten, andere Personen aber nur für die Geldbußen wegen dersenigen
Vergehen, die von ihren Ehegatten und Kindern hey Gelegenheit solcher Ge-
schäfte, zu denen sie von ihnen beauftragt worden sind, oder sonst gebraucht
zu werden pflegen, verwirkt worden sind, haften, wenn die Geldbußen von
dem eigentlichen Thäter wegen dessen unvermögens nicht beygetrieben wer-
den konnen.
g. 81.
() Bestim- Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstande
re demn, des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Ausnahme findet nur
fü#keston. Statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Fracht-
fuhrmann oder Schiffer, dem der Transport allein anvertraut war, ohne
Theilnahme und Mitwissen des Eigenthümers verübt worden ist, und der
Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der
Eigenthümer nach Vorschrift des §. 80 wegen der Geldbußen subsfdiarisch ver-
haftet ist; in diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des
Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten.