Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht 
in dem Augenblicke, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, so- 
gleich auf den Staat uber und kann nach den Grundsäßen der Eivil-Gesetze 
über die Vindikation gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. 
§#. 83. 
Treffen mit einem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen: so kommte) ###= 
die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebe. 
nen zur Anwendung. chen. 
g. 84. 
Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Ver- 
letzung oder sonstiger Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses 
veruͤbt: so tritt eben die Strafe ein, welche bey einem mittelst falscher of- 
fentlicher Urkunden verübten Zollvergehen Statt findet. Die Verletzung des 
amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer Gefälleentziehung wird, 
wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschul- 
deten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bey ver- 
bothenen Gegenständen den sechsten Theil des Werthes derselben und bey 
anderen Gegenständen den sechsten Theil der Eingangsabgaben gleich kommt. 
9. 85. 
Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beam- ) Sirafe der 
ten, mit dem er im Amte zu thun hat, oder den Angehoͤrigen desselben Vestechung. 
Geld oder Geldeswerth schenkt, oder zum Geschenk anbiethet, wird mit einer 
dem vier und zwanzigfachem Werthe des Geschenks oder des Angebothenen 
gleichkommenden Geldbuße und, wenn über den Betrag oder Werth nichts 
auszumitteln ist, mit einer Geldbuße von zehen Thalern belegt. 
S. 86. 
Widersetzlichkeit gegen einen solchen Beamten bey rechtmäßiger Ausübung) Strofe der 
seines Amtes wird, in so fern damit keine Beleidigungen und Thatlichkeiten Wersegücch- 
gegen die Person des Beamten, welche eine härtere Strafe begründeten, 
verbunden sind, mit einer Geldbuße von zehen bis funfzig Thalern geahn- 
det. Sind aber mit ciner solchen zugleich wörtliche oder thatliche Beleidi- 
gungen verübt; so treten die dafür geltenden allgemeinen Strafbestimmungen
	        
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