Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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in Kraft. Jeder etwaige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Be- 
amten wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich wider- 
setzt hat. 
g. 87. 
#à Entschuldie Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge 
mit der 
aern. desselben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, 
gese. gauch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 
#d#. 88. 
Von ten Der erste Angriff und die vorlaͤufige Feststellung des Thatbestandes bey 
reun Entdeckung einer Zollgesetz-Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahrneh- 
7 Velsahren ung des Zoll-Interesse beauftragten Beamten, welche sich der Gegenstände 
deckung einer des Vergehens, und wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und 
Solsgelegüber= Untersuchungskosten erforderlich ist, auch der Transport-Mittel durch Be- 
schlagnahme versichern müssen. Fremde und unbekannte Kontravenienten kön- 
men verhaftet und, bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an das 
nächste Gericht zur Verwahrung abgeliefert werden. 
g. 89. 
b) Verfabren Die Freylassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausge- 
harepelch der machter Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnis- 
eden ses davon nicht zu besorgen ist. 
Alsdann ist solche in Ansehung der Transport-Mittel durch die Zoll- 
amter ohne Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden Ver- 
hältnissen wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne 
Sicherheitsleistung für das Vergehen werde gerecht werden können, oder wenn 
genügende Sicherheit auf Höhe des Betrages der Gefälle, Strafe und Ko- 
sten, oder auf Höhe des Werthes der Transport-Mittel, falls dieser gerin- 
ger ist, geleistet worden. 
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, in Bezug auf welche 
die Uebertretung verübt worden, findet unter obiger Voraussetzung die Frey- 
lassung durch die Zoll= oder Steuerstelle nur Statt, wenn bey Vergehen, 
welche nicht die Konfiskation der Waaren nach sich ziehen, die wahrschein- 
liche Summc der Strafe und Kosten, und in anderen Fällen der anerkannte 
oder gehörig ermittelte Werth der Waaren, einschlüssig der Gefäalle, entwe- 
der bar deponirt, oder völlige Sicherheit dafür auf andere Art geleistet wird. 
 
	        
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