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g. 90.
In so fern die in Beschlag genommenen Transport-Mittel, als Zug-
thiere u. s. w. nicht innerhalb acht Tagen freygegeben werden können, und
deren Pflege und Unterhaltung Kostenaufwand Seitens der Zoll-'oder Steuerbe-
hörde erfordert, oder die in Beschlag genommenen Waaren dem Verderben
bey der. Aufbewahrung unterworfen sind, muß die Veraußerung derselben
alsbald veranlaßt werden.
g. 91. 7v Fetaeluns
atb
Die Zollgesetz-Uebertretungen werden, so weit sie von den Zollbeamten bnres, dun
entdeckt werden, durch Protokolle derselben konstatirt. Beamten.
§#. 92.
Diese Protokolle müssen enthalten:
1) das Datum und den Ort der Aufnahme,
2) die Nahmen der dabey anwesenden Personen,
8) die vollständige Angabe des Herganges der Sache und
4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen, oder die Erwähnung,
daß dieselben nicht haben unterzeichnen wollen oder können.
Das Protokoll, dessen Aufnahme nicht über drey Tage nach Entdeckung
der Uebertretung ausgesetzt werden darf, muß von den Beamten mit der
Versicherung der Richtigkeit des Inhaltes auf den Diensteid unterschrieben
werden. Das von zwey Zoll= oder Steuerbeamten über eine von ihnen
entdeckte Uebertretung vorschriftsmäßig aufgenommene Protokoll begründet ei-
nen vollen Beweis der Thatsache, welche sie darin aus eigener Wahrnehmung
angeben.
g. 93.
Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Fällen, wo eine Frey= 4) Kemetenz.
beitsstrafe und Gewerbsentziehung ummittelbar Statt findet, oder bey dem Zu-
l#mmemee mit anderen Verbrechen (C. 83) den Gerichten, und in den
ädllen, wo es nur auf eine Ordnungsstrafe ankommt, den Zoll= oder Steuer-
behörden ausschlüssig zu.
In den übrigen Fällen wird die Untersuchung von den Zoll= oder
Steuerstellen geführt und darauf im Verwaltungöwege von Seiten des Ge-
neral-Inspektors entschieden. Derselbe kann jedoch, so lange noch kein
Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Saße zum gerschtlichen