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Verfahren verfügen, und eben so der Angeschuldigte wahrend der Unter-
suchung bey der Zoll= oder Steuerbehörde und binnen zehen Tagen nach Er-
öffnung des von letzterer abgefaßten Strafbescheides auf rechtliches Gehdr
antragen. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen.
Der Berufung auf rechtliches Gehör wird gleich geachtet, wenn der Ange-
schuldigte auf die Vorladung der Zoll= oder Steuerbehörde nicht erscheint,
oder die Auslassung vor letterer verweigert.
S# 94.
3 wite Die Berufung auf rechtliches Gehör ist bey der Zoll= und Steuerbe-
cben Unter= hörde anzumelden, bey welcher die Untersuchung anhängig ist. Dieselbe sen-
luchungen. det hierauf die Verhandlungen an den General-Inspektor, welcher solche
dem Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, zur Einleitung des
weiter Erforderlichen überreicht.
g. 95.
Die Führung und Entscheidung der richterlichen Untersuchungen erfolgt
in der Form und in dem Instanzen-Zuge, welche für diejenige Gattung von
Vergehen, zu welcher die Zollgesetz= Uebertretung gehört, in den Prozeß-
Gesetzen vorgeschrieben sind. Bey der Publikation der Straferkenntnisse ist
jedoch auch Seitens der Gerichte nach §. 104 zu verfahren.
g. 96.
Wenn die Zaͤhigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht
außer Zweifel ist: so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle eintretende
Freyheitsstrafe erkannt werden.
g. 97.
Newee Die Zoll= oder Steuerstellen untersuchen die Uebertretungen summarisch,
#nkungew die Betheiligten und Zeugen werden mündlich verhört und ihre Aussagen
Venwaltungs= zu Protokoll genommen.
§5. 98.
Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder unterbedien-
ten der Steuerstellen, oder auf deren Requisition durch die Ortsbehörden
nach den für die gerichtlichen Insinnationen bestehenden Vorschriften.